Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

416 Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Bulgarien Vom 29. Sept. 1911. 
torialen Gewässern einer dritten Japan benachbarten Macht gewonnenen Fische 
und anderen Meereserzeugnisse eingeräumt werden. 
Art. VII. Das gegenwärtige Abkommen soll, zusammen mit dem heute 
unterzeichnet n Handels- und Schiffahrtevertrage, am 17. Juli 1811 in Wirksam- 
keit treten und in Kraft bleiben bis zum 31. Dezember 1917. 
Im Falle keiner der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile 
zwölf Monate vor dem Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, das Ab- 
kommen zu beendigen, kundgibt, soll das letztere bis zum Ablauf eines Jahres 
von dem Tage ab in Wirksamkeit bleiben, an welchem einer der vertragschließenden 
Teile es gekündigt haben wird. 
Die vertragschließenden Teile behalten sich indessen die Befugnis vor, 
das gegenwärtige Abkommen bis zum 31. März 1912 zu kündigen. In diesem 
Falle tritt das genannte Abkommen am 31. Dezember 1912 außer Wirksamkeit. 
Es besteht Einverständnis darüber, daß die vertragschließenden Teile von der 
erwähnten Befugnis keinen Gebrauch machen werden, ohne gleichzeitig den im 
ersten Absatz dieses Artikels genannten Handels- und Schiffahrtevertrag zu 
ündigen. 
Art. VIII. Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden und die 
Ratifikationsurkunden sollen in Tokio so bald als möglich ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevollmächtigten unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Juni Eintausend 
neunhundertundelf. 
(L.S.) Kiderlen. 
(L.S.) S. Chinda. 
Der vorstehende Vertrag und das vorstehende Zollabkommen sind ratifi- 
ziert worden und der Austausch der Ratifikationsurkunden hat in Tokio statt- 
gefunden. 
No.6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. 
Vom 29. September 1911.') 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Bulgaren, von dem Wunsche 
geleitet, über die wechselseitige Zulassung von Konsularbeamten sowie über deren 
Vorrechte, Befreiungen und Amtsbefugnisse genauere Bestimmungen zu treffen, 
sind übereingekommen, einen Konsularvertrag abzuschließen, und haben zu Ihren 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Herm Dr. Jo- 
hannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrat und Direktor 
im Auswärtigen Amt 
Seine Majestät der König der Bulgaren: Herm Jwan 8. Guöchow, Allerhöchst- 
ihren außerordentlichen Gesandten und. bevollmächtigten Minister in Berlin, 
Herrn Professor Dr. Michail Popovilieff, Dekan der juristischen Fakultät und 
Prorektor der Universität in Sophia, und Herrn Dimitr N. Stancioff, Chef der 
Konsularabteilung des Königlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten sich über folgende Artikel geeinigt haben: 
Erster Abschnitt, 
Zulassung der Konsuln., 
Art. 1. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, in seinem Ge- 
biete Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten des anderen 
Teiles zuzulassen, die von diesem nach Maßgabe seiner Gesetze ernannt werden. 
Doch bleibt es jedem Teile vorbehalten, hiervon einzelne Orte oder Gebietsteile 
1) Urtext deutsch und bulgarisch. Abdruck: Reichsgesetzblatt 1913 $. 485.
	        
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