Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und Türkei. Vom 11. Jan. 1917. 423 
folgenden Monate keine Gelegenheit, sie an Bord oder nach dem te zu 
senden, so werden sie freigelassen und dürfen aus dem nämlichen Grunde nicht 
wieder festgenommen werden. | 
Hat sich der Entwichene im Gebiete des Teiles, in dem er sich befindet, 
eines nach der Landesgesetzgebung strafbaren Verbrechens oder Vergehens schuldig 
gemacht, so darf die Übergabe aufgeschoben werden, bis die gerichtliche Ent- 
scheidung ergangen und vollstreckt ist. 
Art. 24, Erleidet ein Schiff, das die Flagge des einen Teiles führt, an den 
Küsten des anderen Teiles Schiffbruch, so soll die Ortsebehörde den nächsten 
Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagenten des Flaggenstaats subald 
als möglich benachrichtigen. 
Die Ortsbehörde darf für die bei der Bergung oder Hilfeleistung getroffenen 
Maßnahmen nur diejenigen Kosten erheben, welche die Schiffe ihrer eigenen 
Flagge im gleichen Falle zu entrichten haben. 
Die geborgenen Gegenstände bleiben vom Zolle befreit, sofern sie nicht 
in den inneren Verbrauch übergehen. 
Art. 25. Soweit nicht Verabredungen zwischen den Interessenten von Schiff 
und Ladung entgegenstehen, wird die während der Fahrt von dem Schiffe eines 
vertragschließenden Teiles erlittene Haverei von den Generalkonsuln, Konsuln, 
Vizekunsuln oder Konsularagenten dieses Teiles geregelt, wenn das Schiff 
einen Hafen ihres Amtsbezirks anläuft. . Doch erfulgt die Regelung durch die 
Landesbehörde, wenn ein Landesangehöriger oder ein Angehöriger einer dritten 
Macht beteiligt ist und eine gütliche Einigung nicht zustande kommt. 
Art. 26. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, den Konsular- 
beamten des anderen Teiles unter der Bedingung der nseitigkeit. außerdem 
alle Amtabefugnisse zuzugestehen, die er einer dritten Macht für deren Konaular- 
beamte gleicher Art und gleichen Ranges zugestanden hat. oder zugestehen wird 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art.27. Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht 
berührt. 
Art.28. Der Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen 
sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Art. 29. Der Vertrag tritt in Kraft einen Monat nach Austausch der Rati- 
fikationsurkunden und gilt für die Dauer von zwölf Jahren. 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor 
Ablauf des zwölfjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis zum 
Ablauf eines Jahres von dem Tage an, wo er von einem der beiden Teile gekündigt 
wird. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. | 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, am: neunundzwanzigsten Sep- 
tember neunzehnhundertelf. 
(L.8.) Kriege. 1I.S. Guöchow. NM. Popovilieff. D. Stancioff. 
7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.!) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, von dem 
Wunsche geleitet, die Auslieferung von Verbrechern sowie die sonstige Leistung 
gegenseitiger Rechtshilfe in Strafsachen und die Mitteilung von Verurteilungen 
1) Urtext deutsch und türkisch. Abgedruckt in Nr. 755 der Drucksachen des Reichstags. 
18. Legislatur-Periode. IE Session 1914/17.
	        
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