Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

512 Sohlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (1909). 
Der Verwaltungsrat wendet sich an die Mächte, um die für die Tätigkeit 
des Gerichtshofs erforderlichen Beträge zu erhalten. 
Art. 32. Der Gerichtshof stellt selbst seine Geschäftsordnung auf, die den 
Vertragsmächten mitzuteilen ist. 
ach der Ratifikation dieses Abkommens wird der Gerichtshof mö lichet 
bald zusammentreten, um die Geschäftsordnun suszuarbeiten, den Präsi 
und den Vizepräsidenten zu wählen sowie die Mitglieder der Delegation zu be 
stellen. 
Art.33. Der Gerichtshof kann Abänderungen der das Verfahren betreffen- 
den Bestimmungen dieses Abkommens vorschlagen. Diese Vorschläge werden durch 
Vermittelung der Regierung der Niederlande den Vertragsmächten mitgeteilt, 
die sich über die ihnen zu gebende Folge verständigen w 
Dritter Titel, Schlußbestimmungen. 
Art. 34, Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Über die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll 
aufgenommen werden; von diesem soll beglaubigte Abschrift allen Signatar- 
mächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. 
Art. 35. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach der Ratifikation in Kraft. 
Es hat eine Dauer von zwölf Jahren und gilt in Ermangelung einer Kündigung 
als stillschweigend von zwölf zu ‚zwölf Jahren erneuert. 
Die Kündigung muß wenigstens zwei Jahre vor dem Ablauf eines jeden 
Zeitraums der Regierung der Nie erlande erklärt werden, die hiervon den anderen 
Mächten Kenntnis geben wird. 
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt 
hat. Für die Beziehungen zwischen den übrigen Vertragsmächten bleibt das 
Abkommen in Kraft. 
10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (1909).!) 
Die Londoner Seekriegsrechts-Konferenz, die von der Regierung Seiner 
-Großbritannischen Majestät einberufen worden war, ist am 4. Dezember 1908 
im Auswärtigen Amte zusammengetreten zu dem Zwecke, die allgemein an- 
erkannten Regeln des internationalen Rechtes im Sinne des Artikel 7 des im Haag 
am 18. Oktober 1907 unterzeichneten Abkommens über die Errichtung eines 
Internationalen Prisenhofs festzustellen. 
Folgende Mächte haben an dieser Konferenz teilgenommen und dazu die 
nachstehend aufgeführten Delegierten ernannt (die Namen der Delegierten sind 
weggelassen): Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich- 
sam, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, die "Niederlande, 
In einer Reihe von Sitzungen während der Zeit vom 4. Dezember 1908 
bis zum 26. Februar 1909 hat die Konferenz die diesem Protokoll im Wortlaute 
beigegebene Erklärung über das Seekriegsrecht fertgestellt, die den Bevollmäch- 
tigten zur Unterzeichnung unterbreitet werden soll. 
Außerdem ist folgender Wunsch von den Delegierten der Mächte angenommen 
worden, die das Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die Errichtung 
eines Internationalen Prisenhofs unterzeichnet oder die Absicht, es zu ante 
zeichnen, ausgesprochen haben: 
Die Delegierten der Mächte, die auf der Londoner Seekriegsrechts- 
Konferenz vertreten sind und das Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 
über die Errichtung eines Internationalen Prisenhofs unterzeichnet oder 
die Absicht, es zu unterzeichnen, ausgesprochen haben, sind in Anbetracht 
der verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten, die für gewisse Staaten der 
Ratifikation dieses Abkommens in seiner gegenwärtigen Form entgegen- 
stehen, darin einig, ihren Regierungen darzulegen, welchen Vorteil der Ab- 
1) Abdruck nach dem Deutschen Weißbuch. Nicht ratifizirt.
	        
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