Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 9. Der Umfang des Staatsgebietes. 73 
Daher trägt auch das Invasionsheer sein heimatliches Recht mit sich 
(unten $ 40 VI). Ebenso aber auch die auf dem Staatsgebiet des Ver- 
bündeten sich aufhaltenden Truppen. 
d) Den Angehörigen gewisser internationaler Kommissionen wird 
eine beschränkte Exterritorialität eingeräumt (unten $ 27). 
e) Die Mitglieder des ständigen Schiedshofes sowie des (vorge- 
schlagenen) Internationalen Prisenhofes (unten $ 17 II) genießen auf 
Grund der Haager Konventionen während der Ausübung ihres Amtes 
die diplomatischen Befreiungen und Vorrechte. Dieser Satz ist da 
und dort durch die Landesgesetzgebung (Italien 28. Dezember 1902, 
Frankreich 2. Dezember 1903) auf alle staatsfremden Richter eines 
auf Grund der Haager Konvention gebildeten Schiedsgerichts ausge- 
dehnt worden. 
f} In einem Teil der nichtchristlichen Länder genießen die An- 
gehörigen der christlichen Mächte auf Grund der sogenannten Kapitu- 
lationen eine weitgehende Befreiung von der Gebietshoheit des Aufent- 
haltsstaates (unten $ 16 IV). 
'g) Aber auch der Papst und seine Gesandten werden von Italien 
wie von den anderen Mächten als exterritorial behandelt (oben 851). 
Verschieden von der Exterritorialität ist die Unverletzlichkeit 
(Befriedung) gewisser Personen und Sachen im Kriege (unten 840 V). 
IV. Die Staatsgewalt, bezogen auf das Staatsvolk (unten & 11) und durch 
diese Beziehung umgrenzt, nennen wir Personalhoheit. Sie umfaßt nur die 
Staatsangehörigen, diese aber auch, wenn sie außerhalb des Gebietes sich 
aufhalten. 
II. Das Staatsgebiet.') 
8 9. Der Umfang des Staatsgebietes. 
I. Staatsgeblet ist das von der Staatsgewalt eines Staates (also von der Ge 
bietshoheit) umfaßte Gebiet. 
1. Das Staatsgebiet wird mithin gebildet durch den von den Staat» 
grenzen umschlossenen Teil der Erdoberfläche, mit den von andern Staaten 
umsehlossenen Gebietstellen (Enklaven), sowie mit den vom Wasser umspülten 
Inseln. 
Die Grenzen sind entweder natürliche oder künstliche. Als 
erstere spielen Gebirge und Flüsse die Hauptrolle. Bei jenen ist meist 
die Wasserscheide, bei diesen seit Beginn des 19. Jahrhunderts, soweit 
nicht andere Vereinbarungen getroffen sind, der sogenannte Talweg, 
d. h. dio tiefste Rinne des schiffbaren Wassers, die Grenzlinie?). Für 
die Meeresküsten ist der Wasserstand zur Zeit der Tiefebbe maßgebend; 
1) Mörignhac II352. Nys I436. Oppenheim 1217. Rivier 129. 
Ullmann 287. Vgl. auch die oben $8 Notel angegebene Literatur. 
2) Kercea, Die Staatsgrenze in den Staatsflüssen. Berliner Diss. 1916.
	        
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