Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

312 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
sorgen. PStGGB. Art. 81. Das Konzessionssostem haben auch mehrere provinzial. 
und bezirkspolizeiliche Verordnungen Preußens eingeführt (für Berlin, B. v. 
2. Dez. 1879; für Prov. Brandenburg, V. v. 29. Mai 1881, abgedruckt bei 
Stolvp, Archiv VII, 158 u. ff.). In Hessen dagegen bestimmt das Ges. v. 
10. Sept. 1878, daß derjenige, der ein Kind unter 6 Jahren in Pflege gegen Ent- 
gelt giebt, der ortspolizeilichen Genehmigung bedarf, die zurückgenommen werden 
muß, wenn dem Kinde die gebührende Pflege und Fürsorge nicht zu Theil wird. 
Die Pflegepersonen haben dagegen nur bei Annahme eines ortsfremden Kindes davon 
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. In Württemberg können nur Personen, 
welche die ihrer Pflege übergebenen Kinder der sittlichen Verwahrlosung preisgeben, 
angehalten werden, die Kinder zur Zwangserziehung abzugeben. PStees. Art. 12. 
(Siehe unten Abschnitt V). 
871. 
4) Schutz gegen gesundheitsgefährliche Nahrungsmittel. 
I. Schon in dem Mittelalter galt es als eine wichtige Aufgabe der Ge- 
sundheits= und Wirthschaftspolizei, die Bevölkerung gegen Benachtheiligungen 
zu schützen, die aus dem Verkauf von gesunrheitsschädlichen Nahrungsmitteln 
und Gebrauchsgegenständen entspringen können. War es zunächst auch 
Pflicht und Recht der Zünfte selbst, zum gemeinen Besten und zur Ehre des 
Handwerks eine genossenschaftliche Kontrolle über die Güte der zu verkaufen- 
den Waaren zu führen, 0), so überließ die Stadtobrigkeit den Schutz des Publi- 
kums nicht den Zünften allein. Seit dem 13. Jahrhundert finden sich fast 
in allen Städten obrigkeitliche Strafandrohungen gegen das Feilhalten und 
Verkaufen von verdorbenen und gefälschten Lebensmitteln. Allenthalben 
waren Besichtigungen der feilgebotenen Lebensmittel, Brodschaue, Fleisch- 
schaue, Fischschaue, Mühlen- und Mehlschaue, Wein= und Bierschaue u. s. w. 
angeordnet. )) Seit dem Ende des 14. Jahrhunderts ist es besonders die 
Weinfälschung, die man mit obrigkeitlichen Verboten und Strafandrohungen 
zu bekämpfen suchte, und gegen die seit dem Ende des 15. Jahrhunderts 
sogar die Reichsgesetzgebung einzuschreiten sich bemühte.) Dazu kam dann 
  
1) S. Schönberg. Zur wirthschaftlichen Bedeutung des deutschen Zunftwesens in Hilde- 
brand's Jahrbücher VII, 44 u. ff.; Gierke, Genossenschaftsrecht I. 388 u. f. 
2;) v. Maurer, Städteverf. I, 810; III. 23; Lammert, Zur Geschichte des bürgerl. Le- 
bens u. s. w. S. 16 u. ff.; Stieda, Zur Entstehung des Zunftwesens S. 93; Elben, Zur 
Lehre von der Waarenfälschung hauptsächlich in geschichtlicher Beziehung S. 18 u. ff., 32 u. ff. 
3, Verbot Kaiser Friedrichs III. von 1475; Rothenburger Weinordnung von 14867, die 1195 
und 1408 erneuert ward. Ihre Bestimmungen gingen im Wesentlichen in die RP#. von 1548 
(Tit. 16) und 1577 (Tu. 17) über. Die R#. enthielten auch Strafandrohung gegen die Verfäl. 
schung von Gewürzen, so 1530 von Ingwer (Tit. 29), zu dem seit 1548 alle andern Gewürze und 
Spczereien hinzukommen (Tit. 23, S. 1, 2; R#. von 1577, Tit. 24, §5 1. 2). Siehe die 
reichsgesetzlichen Bestimmungen bei Gerstlacher, Handbuch der Reichsgesetze IX, 1350 u. f. Vgl. 
Löbner, Die Gesetzgebung des alten und neuen deutschen Reichs gegen Verfälschung der Nahrungs- 
mittel S. 10 u. ff.; Wassermann, Der Kampf gegen die Lebenemittelfälschung seit Ausgang 
des Mittelalters S. 6 u. ff.; Elben a. a. O. S. 35 u. f.