Full text: Geschichte des Elsasses von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart.

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Landvogtei der zehn im Elsaß gelegenen Reichsstädte, Hagenau, 
Colmar, Schlettstadt, Weißenburg, Landau, Kaisersberg, Obereheim, 
Roßheim, Münster im Georgorienthale, Thüringheim und aller Dörfer, 
die zu denselben gehören, und übergeben sie dem allerchristlichsten 
König und der Krone Frankreich, so daß die genannte Stadt Breisach 
sammt den Därfern Hochstedt, Niederimsing, Harten und Acharren 
und dem ganzen Gebiete, soweit es sich von alten Zeiten erstreckt 
hat, nunmehr der Krone Frankreich gehören soll. Ferner sollen die 
besagten beiden Elsaß und Sundgau wie auch die zehn Städte mit 
allen dazu gehörigen Unterthanen, Städten, Dörfern, Schlössern, 
Wäldern, Bergwerken, Gewässern, Weiden und sammt allen Rechten 
ohne allen Vorbehalt, mit der Oberherrschaft nun bis zu ewigen 
Tagen dem allerchristlichsten König und der Krone Frankreichs zu- 
stehn, ohne daß der Kaiser, das Reich und das Haus Oesterreich, 
oder ein Andrer widersprechen könne, daß auch keiner irgend ein 
Recht oder eine Gewalt in den genannten, dies- und jenseits des 
Rheins gelegenen Ländern je gebrauchen dürfe.“ 
Es wurden bei diesen Bestimmungen jedoch zwei Punkte wie 
absichtlich dunkel gelassen: die Frage, welche Stellung Frankreich 
als Oberherr dieser Reichsgebiete im Reiche felbst einnehmen solle, 
und wie sich die Reichsstände wieder ihrerseits zum Reiche verhalten 
werden. In Bezug auf den ersten HPunkt hatte Frankreich nicht un- 
deutlich die Absicht gezeigt, als Reichsstand in den deutschen Fürsten- 
bund selbst einzutreten, aber dieses äußerste suchten die kaiserlichen Ge- 
sandten auf das entschiedenste zu verhindern. Dagegen wurden die 
Reichsrechte der unmittelbaren Stände Deutschlands im Elsaß im 
12. Artikel des westphälischen Friedens anerkannt, jedoch so, daß 
ausdrücklich der früher zugestandenen Oberherrschaft Frankreichs 
dadurch nichts vergeben sein sollte. Es war deutlich zu verstehen, 
daß aus diesen Verhältnissen neue Ansprüche des unersättlichen Nach- 
barn sich ergeben mußten. 
Denn wenn in der Geschichte des Abfalls der Westmark vom 
deutschen Reiche ein durchgreifendes Prinzip sicher gestellt werden
	        
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