Full text: Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18

272 XII. Leitsätze für den vaterländischen Unterricht unter den Truppen 
  
  
Unterricht bei den Armeeoberkommandos. Die Geeignetheit ist entscheidend für das 
Gelingen ihrer Aufgaben. Hierzu ist volle Hingabe an den Dienst, Verständnis, Ar- 
beitskraft, eigenes Überzeugtsein von der Bedeutung der Aufgabe, Takt und Kenntnis 
politischer und wirtschaftlicher Fragen, vor allem aber Kenntnis der inneren Verfassung 
der Truppe selbst notwendig. Es empfehlt sich, den Leiter des vaterländischen 
Unterrichts dem Generalstab zuzuteilen. Auch die zu Schreibern bestimmten Unter- 
offiziere usw. müssen zur geistigen Mitarbeit geeignet, nicht nur Schreibkräfte sein. 
Etlappen- Besatzungs- Heimal- 
Feldtruppen Formalionen kruppen truppen Bevölkerung 
b#t * Etappen- Garnison-- 
be zufpelhlonen Kommandos 
Armee- General- Stellvertretende 
oberkommandos Gouvernements Generalkommandos 
Kriegspresseamt 
Chef des Generalstabes des Feldheeres. 
4. Es empfieehlt sich, bei den Armeeoberkommandos usw. und bei Dioi- 
sionen und Etappen-Inspektionen eine gleichmäßige, feste Organisation 
zu schaffen. Bei diesen Stellen ist der Truppenbefehl, die Seelsorge, Intendantur, Ver- 
pflegung usfw. vereinigt und damit eine Anlehnung an die Befehlsverhältnisse der Divi- 
sion usw. möglich. Einer Zersplitterung und einem Eingreifen in die Befehlsverhält- 
nisse wird dadurch vorgebeugt. 
Innerhalb der Divisionen und Etappen-Inspektionen wird sich der vaterländische 
Unterricht zweckmäßig den verschiedenen Verhältnissen anpassen. 
5. Bei der Truppe selbst ist der Träger des vaterländischen Unterrichts der 
Offizier als berufener Führer der Truppe. Jeder Truppenvorgesetzte muß sich die 
Förderung des vaterländischen Unterrichts seiner Untergebenen angelegen sein lassen. 
Ohne nachdrücklichste Förderung sämtlicher Befehlsstellen bleibt die Tätigkeit der 
Unterrichtsorgane erfolglos. 
Unteroffiziere und Mannschaften, die geeignet sind, können von Offizieren zur 
Mitarbeit herangezogen werden; eine selbständige Tätigkeit dürfen sie nicht auslüben. 
6. Die Organisation ergidt demnach obiges Bild.
	        
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