Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Fahrabteilungen abgesehen werden, falls deren Unterhaltung mit 
Schwierigkeiten verbunden ist. In diesem Falle greifen folgende 
Vorschriften Platz: 
a) Während der Förderschicht muß ein Anschläger am Fuße 
des Bremsberges und ein Bremser an der Bremsvor- 
richtung ununterbrochen anwesend sein. 
b) Als Anschläger und Bremser dürfen nur volljährige, zu- 
verlässige und mit ihren Obliegenheiten vertraute Personen 
angestellt werden. Ihre Namen sind auf einer Tafel am 
Fuße des Bremsberges bekannt zu geben. 
0) Auschläger und Bremser müssen vor Beginn der Förderung 
feststellen, daß sich im Bremsberg niemand aufhält. 
4c) Beginn und Schluß der Bremsbergförderung sind von 
dem Anschläger durch ein deutliches, an allen Auschlags- 
punkten wahrnehmbares Signal (8 51) anzugeben. Dieses 
Signal ist von dem Vremser an den Auschläger zurück- 
zugeben. 
e) Vom Beginne bis zum Schlusse der Förderung darf der 
Bremsberg nur ausnahmsweise mit Erlaubnis des An- 
schlägers oder Bremsers betreten werden. Vor Erteilung 
dieser Erlaubnis haben Anschläger und Bremser sich hier- 
über zu verständigen. 
) Vor Beginn der Fahrung müssen sämtliche Förderwagen 
aus dem Bremsberge entfernt oder gegen Bewegung sicher 
gestellt werden. 
8) Solange sich Menschen im Bremsberge befinden, muß die 
Förderung ruhen und jede Bewegung von Förderwagen 
an den Anschlagspunkten unterbleiben. 
h) Wenn 3 oder mehr Wagen jederseits gleichzeitig am Seil 
hängen, ist zwischen oder neben den Gleisen eine Fahr- 
bahn von mindestens 40 cm Breite zu unterhalten. 
2. Ausnahmen von den Bestimmungen zu a, b, d, e und h 
kann der Revierbeamte zulassen.
	        
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