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Fahren in Strecken mit maschineller Förderung.
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1. Söhlige Strecken mit maschineller Seil= oder Kettenförderung
dürfen während des Ganges der Förderung von der Belegschaft
zur Fahrung nur benutzt werden, wenn neben oder zwischen den
Förderwagen ein mindestens 80 cm breiter, gut fahrbarer Raum
vorhanden ist und die Fördergeschwindigkeit 1 m in der Sekunde
nicht sübersteigt
2. Bei Lokomotioförderung in zweigleisigen Strecken kann das
zweite Gleis als Fahrstrecke angesehen werden. In eingleisigen
Strecken muß ein 80 cm breiter, abgesperrter, fahrbarer Raum
vorhanden sein. Die Geschwindigkeit darf nicht über 2 m in der
Sekunde betragen.
3. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Revierbeamten.
Personenbeförderung.
§ 63.
Die Benutzung der maschinellen Förderanlagen zur regel-
mäßigen Beförderung der Belegschaft unterliegt der Genehmigung
des Ministeriums (8 35.)
VII. Bewetterung.
1. Wetterversorgung.
Allgemeine Bestimmungen.
8 64.
1. Auf allen Bergwerken muß für eine regelmäßige Wetter—
versorgung Vorkehrung getroffen sein, derart, alle
Baue sich dauernd in einem zur Arbeit und
Zustanoͤe befinden. Soweit hierzu der
nicht ausreicht, muß die Bewetterung durch künstliche Einrichtungen
erfolgen.
2. Wird dieser Zustand durch außergewöhnliche Umstände
(Unterbrechung oder wesentliche Störung der Vetterführung, plötz-
Land.-Verord. Band XXIII.