Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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liches Auftreten von schädlichen Gasen, Ausbruch von Grubenbrand 
und dergl.) gefährdet, so sind die Arbeiter sofort aus den ge— 
fährdeten Bauen (Betriebsabteilungen) zu entfernen und letztere zu 
sperren. Sie dürfen erst wieder belegt werden, nachdem die zu- 
ständige Aufsichtsperson festgestellt hat, daß dieses ungefährlich ist. 
§ 65. 
1. Die Benutzung von Wetteröfen oder Schornsteinen für den 
ausziehenden Wetterstrom bedarf der Genehmigung des Revier= 
beamten. 
2. Das Kesseln ist verboten. 
Wetterabteilungen. 
g 66. 
Größere Grubengebäude sind in mehrere von einander unab— 
hängige Wetterabteilungen zu trennen. 
Beschaffenheit der Wetter. 
67. « 
1. Vor belegten Arbeitspunkten müssen die Wetter frisch sein 
und mindestens 19 Volumprozente Sauerstoff enthalten. 
2. Verbrauchte Wetter, namentlich solche, deren Gehalt an 
Sauerstoff weniger als 19 Volumprozente beträgt, müssen auf dem 
kürzesten Wege zum Ausziehen gebracht werden, ohne noch andere 
belegte Baue zu berühren. Läßt sich ihre weitere Benutzung nicht 
vermeiden, so sind sie vorher genügend aufzufrischen. 
Ventilatoren. 
§ 68. 
Die zur Erzeugung des Wetterstromes bestimmten Haupt- 
ventilatoren müssen mit Depressionsmessern versehen sein. 
Wettergeschwindigkeit und Querschnitt 
der Wetterwege. 
§ 69. 
1. Eine Wettergeschwindigkeit von 6 m in der Sekunde darf 
nur in den Schächten und Wetterkanälen sowie in solchen Haupt-
	        
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