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querschlägen und Hauptwetterstrecken des Ausziehstromes über—
schritten werden, die zur regelmäßigen Förderung oder Ein= und
Ausfahrt der Belegschaft nicht dienen.
2. Der Ouerschnitt der Hauptwetterwege muß 3 am, der
Wetterwege für Teilströme 2 am, der sonstigen Wetterwege, ins-
besondere Wetterdurchhiebe, 1 m, der Strebstöße ½ amm mindestens
betragen.
3. Für schon bestehende Wetterwege dürfen geringere Quer-
schnitte und größere Wettergeschwindigkeiten mit Genehmigung des
Revierbeamten beibehalten werden.
2. Wetterführung.
Einführung der Wetter.
8 70.
1. Die frischen Wetter müssen von Tage auf dem kürzesten
Wege abwärts so geführt werden, daß die tiefste, und möglichst
auch jede höhere Sohle unmittelbar mit frischen Wettern ver-
sorgt wird.
2. Wetter, die bereits zur Versorgung einer tieferen Sohle
gedient haben, müssen vor Bewetterung einer höheren Sohle nach
Bedarf durch Zuführung genügender Mengen frischer Wetter auf-
gebessert werden.
Bewetterung der Arbeitsorte.
8 7I.
Jedes Arbeitsort muß so ausreichend bewettert sein, daß Spreng-
gase nach dem Wegtun der Schüsse schleunigst abziehen und das
Ort spätestens 20 Minuten nach der letzten Explosion ohne Gefahr
für das Leben und die Gesundheit der Arbeiter wieder betreten
werden kann.
8 72.
Die Bewetterung lediglich durch Diffusion ist bei söhligen Drts-
betrieben aller Art nur bis zu 50 m, bei einem Aunsteigen nicht
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