Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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nicht gleichzeitig offen stehen. Nötigenfalls ist zu diesem Zwecke ein 
besonderer Türhüter anzustelleu. 
3. Ueberwachung der Bewetterung. 
Wetterrisse. 
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Die Wetterverhältnisse sind durch Wetterrisse ersichtlich zu 
machen. 
Aenderungen in der Wetterführung. 
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1. Aenderungen an den Vorrichtungeu zur Regelung des 
Wetterzuges dürfen nur vom Betriebsführer oder im Einverständ- 
nisse mit ihm angeordnet werden. 
2. Sind in dringenden Fällen von anderen Aussichtspersonen 
solche Anordnungen getroffen, so ist dies dem Betriebsführer sofort 
zu melden. Dieser hat die Anordnungen ohne Verzug zu ge- 
nehmigen oder abzuändern. 
8 79. 
1. Veränderungen in der Bewetterung einer Grube, welche 
für die Wetterverhältnisse einer Nachbargrube von Einfluß sein 
können, dürfen nur nach Verständigung des Betriebsführers vor- 
genommen werden. 
2. Das gleiche gilt für selbständige Betriebsabteilungen einer 
Grube. 
Wetteruntersuchungen. 
80. 
1. Auf Verfügung des Revierbeamten müssen in den von ihm 
festgesetzten Zeitabständen und an den von ihm bestimmten Stellen 
Wettermessungen ausgeführt und Wetterproben auf zuverlässige 
Weise entnommen und durch eine von ihm als einwandsfrei an- 
erkannte Untersuchungsstelle auf den Gehalt an Sauerstoff oder 
anderen Gasen analysiert werden. Ebenso sind Temperatur- 
messungen auf Verlangen des Revierbeamten vorzunehmen.
	        
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