Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

2. Die Ergebnisse sämtlicher Wetteranalysen sowie Temperatur- 
und Wettermessungen sind im Wetterbuch einzutragen, welches dem 
Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen ist. 
4. Sonstige Sicherheitsmaßregeln. 
881. 
Beschädigungen der zur Wetterführung dienenden Einrichtungen 
oder sonstige Unregelmäßigkeiten der Wetterführung sind von den 
Arbeitern den nächst erreichbaren Aufsichtspersonen anzuzeigen. 
§ 82. 
Auf Bergwerken, wo sich brennbare Wetter gezeigt haben, so- 
wie auf allen Kohlenbergwerken müssen Sicherheitslampen in ge- 
brauchsfähigem Zustand vorrätig gehalten werden, deren Anzahl 
der Revierbeamte bestimmt, und die folgenden Anforderungen ent- 
sprechen müssen: 
a) Die vollkommen dichte Verbindung der einzelnen Teile 
untereinander muß dauernd gewährleistet sein. 
b) Der Glaszylinder muß aus gut ausgeglühtem Glase be- 
stehen; die Schnittflächen müssen rechtwinklig zur Achse 
. schoen sein. 
Das Netz der Drahtkörbe muß mindestens 144 gleich 
greße Oeffnungen auf 1 qem besitzen; die Drahtstärke der 
Netze darf nicht weniger als 0,3 und nicht mehr als 
0,4 mm betragen. Wo zwei Drahtkörbe verwandt wer- 
den, muß der innere aus Eisen oder Stahldrahtgewebe 
besteheu. 
c) Die Lampe muß mit innerer Zündvorrichtung versehen 
sein, bei deren Gebrauch die Flamme durch den Draht- 
korb nicht durchschlagen kann. 
e) Die Lampe muß mit einem vom Revierbeamten als zu- 
verlässig anerkannten Verschlusse versehen sein. 
s)Die Luft darf nur dann von unten zugeführt werden, 
wenn die Zuführungsöffnungen gegen ein Durchschlagen 
der Flamme geschützt sind.
	        
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