Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8 83. 
1. In jeder Grube sind am Fuße der Bremsberge, Fahr— 
schächte, und am Schnittpunkt der Hauptstrecken Wegweiser anzu- 
bringen und dauernd in gut lesbarem Zustande zu erhalten, welche 
die Bezeichnung der Sohle, Bremsberge, Strecken, Abbaufirste und 
außerdem die Richtung nach den fahrbaren Tagesöffnungen und 
deren Bezeichnung angeben. 
2. Ausnahmen kann der Revierbeamte zulassen. 
8 84. 
Der Betriebsführer hat dem Revierbeamten sofort Anzeige zu 
erstatten, sobald auf einer Grube, auf welcher Schlagwetter über- 
haupt oder iunerhalb der letzten 2 Jahre nicht beobachtet worden 
sind, solche sich zeigen. 
VIII. Beleuchtung. 
§ 85. 
Grubenräume, die nicht durch Tageslicht oder fest angebrachte 
Beleuchtung erhellt sind, dürfen ohne brennendes Licht nicht be- 
fahren werden. 
§ 86. 
Alle Anschlagspunkte an Schächten, Aufzügen und an solchen 
Bremsbergen und Gesenken, die zur Förderung von einer Sohle 
zur anderen dienen, müssen während der Förderschicht durch ge- 
schlossene Lampen hell erleuchtet sein. Die Lampen müssen mit 
einem gegen Zerträmmerung geschützten Glasgehäuse versehen und 
derartig angebracht sein, daß durch sie ein Brand nicht entstehen 
kann. Dasselbe gilt für die Hängebank, wenn das Tageslicht nicht 
ausreicht. 
887. 
1. Die ständige Beleuchtung mit offenem Licht ist für alle 
Räume unter Tage (Maschinenräume, Räume für Benzin= und 
Gaslokomotiven, Pferdeställe, Magazine und dergl.) verboten, wo 
sich leicht breunbare Gegenstände befinden.
	        
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