Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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2. Die im Abs. 1 genannten Räume dürfen — abgesehen von 
Maschinenräumen — auch nicht mit offenem Licht betreten werden 
und es darf darin nicht geraucht werden. 
3. Das Verbot ist durch eine Tafel an den Eingängen sichtbar 
zu machen. 
g 88. 
Als Leuchtstoff in Stand= oder Hängelampen (88 86 und 87) 
dürfen Petroleum, Spiritus und andere leicht vergasbare Flüssig- 
keiten nur benutzt werden, wenn sie durch geeignete Stoffe völlig 
aufgesaugt sind. 
Azetylenlampen. 
g 89. 
1. Azetylenlampen und bewegliche Azetylenapparate bis zu 
2 kg Karbidfüllung dürfen verwendet werden, wenn sie folgenden 
Bedingungen geuügen: 
a) In den Lampen und Apparaten dürfen keine aus Kupfer 
bestehenden Teile angebracht sein; die Verwendung von 
Messing ist zulässig 
b) Die Lampen und Apparate müssen so eingerichtet sein, 
daß ein Ueberdruck von mehr als ½ Atmosphäre und im 
Entwickler eine Erhitzung über 1000 gelsius ausgeschlossen 
eibt 
2. Azetylenbeleuchtung mit feststehendem Gasentwickler und 
eine Anwendung von beweglichen Azetylenapparaten mit mehr als 
2 kg Karbidfüllung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. 
Dem Antrag ist eine Beschreibung und ein Lageplan beizufügen. 
3. Es ist verboten, den Rückstand aus Azetylenlampen in die 
Grube auszuschütten. Das Füllen und Entleeren der A#zetylen- 
lampen hat der Regel nach nur über Tage zu geschehen. Wird 
dasselbe ausnahmsweise in der Grube notwendig, so darf der Rück- 
stand nur an Stellen entleert werden, wo er keine Gefahr bringt.
	        
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