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2. Die im Abs. 1 genannten Räume dürfen — abgesehen von
Maschinenräumen — auch nicht mit offenem Licht betreten werden
und es darf darin nicht geraucht werden.
3. Das Verbot ist durch eine Tafel an den Eingängen sichtbar
zu machen.
g 88.
Als Leuchtstoff in Stand= oder Hängelampen (88 86 und 87)
dürfen Petroleum, Spiritus und andere leicht vergasbare Flüssig-
keiten nur benutzt werden, wenn sie durch geeignete Stoffe völlig
aufgesaugt sind.
Azetylenlampen.
g 89.
1. Azetylenlampen und bewegliche Azetylenapparate bis zu
2 kg Karbidfüllung dürfen verwendet werden, wenn sie folgenden
Bedingungen geuügen:
a) In den Lampen und Apparaten dürfen keine aus Kupfer
bestehenden Teile angebracht sein; die Verwendung von
Messing ist zulässig
b) Die Lampen und Apparate müssen so eingerichtet sein,
daß ein Ueberdruck von mehr als ½ Atmosphäre und im
Entwickler eine Erhitzung über 1000 gelsius ausgeschlossen
eibt
2. Azetylenbeleuchtung mit feststehendem Gasentwickler und
eine Anwendung von beweglichen Azetylenapparaten mit mehr als
2 kg Karbidfüllung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
Dem Antrag ist eine Beschreibung und ein Lageplan beizufügen.
3. Es ist verboten, den Rückstand aus Azetylenlampen in die
Grube auszuschütten. Das Füllen und Entleeren der A#zetylen-
lampen hat der Regel nach nur über Tage zu geschehen. Wird
dasselbe ausnahmsweise in der Grube notwendig, so darf der Rück-
stand nur an Stellen entleert werden, wo er keine Gefahr bringt.