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werk mitzubringen oder die gelieferten Stoffe von dem Bergwerk
wegzubringen.
3. Bei der Anschaffung, Aufbewahrung, Ausgabe, sowie jedem
sonstigen Besitz von Sprengstoffen und Zündmitteln sind die allge—
meinen gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften — z. Z. nament—
lich das Reichsgesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefähr-
lichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 und die
Verordnung vom 14. August 1905 (L.-V. Bd. 21, S. 119) — zu
beachten.
4. Die Anschaffung, Aufbewahrung und Ausgabe sowie jeder
sonstige Besitz von Sprengstoffen ist nur auf Grund besonderer,
von der zuständlgen Polizeibehörde ausgestellter Erlaubnisscheine
zulässig.
Sicherheitssprengstoffe.
g 88.
Sprengstoffe, die als Sicherheitssprengstoffe in bezug auf
Schlagwetter- oder Kohlenstaubentzündungen angesehen werden,
müssen von dem Fabrikanten auf einem Begleitschein durch die
nachstehenden Angaben gekennzeichnet sein:
a) Name des Sprengstoffes mit dem Zusatz „Sicherheits-
sprengstoff“;
b) Jahreszahl und Nummer der Kiste, in welcher der Spreng-
stoff verpackt ist;
) Zusammensetzung des Sprengstoffes in Prozenten, wobei
dessen Bestandteile bis auf 0,5 % genau anzugeben sind;
d) Name der Fabrik und der für ihre Betriebsleitung ver-
antwortlichen Person.
g 99.
Auf Aufforderung des Revierbeamten ist der Bergwerksbesitzer
verpflichtet, durch chemische Untersuchung feststellen zu lassen, ob
die Zusammensetzung des auf dem Bergwerk vorhandenen Sicher-
heitssprengstoffes von dem Fabrikanten richtig angegeben ist.
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