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8 100.
1. Wenn nach den Angaben des Fabrikanten die Zusammen—
setzung eines Sicherheitssprengstoffes sich geändert hat, oder ein
noch nicht erprobter Sicherheitssprengstoff angeschafft wird, hat der
Betriebsführer dies dem Revierbeamten anzuzeigen und nach dessen
Anweisung die Sicherheit in einer Versuchsstrecke erproben zu lassen.
2. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Zusammensetzung eines
Sicherheitssprengstoffes von den Angaben des Fabrikanten abweicht.
101.
Der Betriebsführer hat von der beabsichtigten Einführung
eines bisher auf dem Bergwerke noch nicht gebrauchten Sicherheits-
sprengstoffes dem Revierbeamten Anzeige zu machen.
2. Aufbewahrungsräume.
§ 102.
Für die über Tage angelegten Aufbewahrungsräume sind die
von der Landespolizeibehörde erlassenen allgemeinen Vorschriften
zu beachten. Außerdem unterliegen diese Räume sowie die Auf-
bewahrungsräume für Sprengstoffe unter Tage den folgenden Be-
stimmungen.
§ 103.
1. Zur Anlegung eines Aufbewahrungsraumes ist die Ge-
nehmigung des Revierbeamten erforderlich. In dem Antrage sind
unter Beifügung einer Beschreibung und Zeichnung in doppelter
Ausfertigiing Art und Menge der Sprengstoffe anzugeben.
2. Der Aufbewahrungsraum darf erst benutzt werden, nach-
dem er polizeilich abgenommen und die Benutzung durch Eintragung
in das Zechenbuch für zulässig erklärt worden ist.
8 104.
Bei der Anlegung von Aufbewahrungsräumen für Mengen
bis zu 100 kg werden die Bedingungen vom Revierbeamten vor—
geschrieben.