Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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§ 116. 
1. Die Aufbewahrungsräume sind unter sicherem Verschlusse 
zu halten. Sie dürfen nur von den im § 113 bezeichueten Per- 
sonen betreten werden. 
2. Aufbewahrungsräume für Schwarzpulver, Sprengsalpeter 
und ähnliche Sprengstoffe dürfen nur mit Filzschuhen betreten werden. 
§ 117. 
1. Gemeinsame Lagerung von sprengölhaltigen Sprengstoffen 
und Sicherheitssprengstoffen (§ 98) in demselben Raume ist unter 
Teilung desselben durch einen Verschlag gestattet. 
2. Werden auch Schwarzpulver, Sprengsalpeter und ähnliche 
Sprengstoffe gelagert, so ist dies nur in einem besonderen, durch 
verschließbare Türen abgetrennten Lagerraum zulässig. Die Ab- 
trennung muß so beschaffen sein, daß Schwarzpulver oder Schwarz= 
pulverstaub nicht in das Lager für Dynamite oder ähnliche 
Sprengstoffe gelangen kann. 
3. Zündhütchen und andere Zündmittel dürfen nicht im Lager- 
raum, sondern nur im Vorraum in besonderen, verschließbaren 
Behältern aufbewahrt werden. 
8 118. 
1. Beim Oeffnen der Packung von Sprengstoffen (8 112) 
dürfen keine eisernen Gerätschaften benutzt werden. 
2. Das Oeffnen, das Auspacken und die Ausgabe von Spreng- 
stoffen darf nur im Vorraum erfolgen. Die nach dem Lagerraum 
führende Tür ist während der Verausgabung verschlossen zu halten. 
3. Leere Behälter und loses Packmaterial sind zu entfernen. 
W 119. 
1. In jedem Aufbewahrungsraum mit Ausnahme derjenigen 
für Sprengpulver, Sprengsalpeter und andere Schwarzpulver ähn- 
liche Sprengstoffe ist ein bei jeder Einnahme und Ausgabe nach- 
zutragendes und monatlich abzuschließendes Buch zu führen, das 
enthalten muß: 
a) die Namen der die Einnahme und Ausgabe bewirkenden 
Personen;
	        
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