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b) die Namen der Empfänger;
) den Tag der Einnahme und Ausgabe;
c) die Menge der vereinnahmten und verausgabten Spreng=
stoffe, Sprengkapseln und Zündhütchen;
e) agresschl und Nummern der ausgegebenen Patronen-
akete;
H die Bezeichnung lose verausgabter Patronen.
2. Mit Genehmigung des Revierbeamten darf das Sprengstoff-
buch auch außerhalb des Aufbewahrungsraumes verwahrt werden.
§ 120.
1. Die Sprengstoffe dürfen nur in brauchbarer Beschaffenheit
und nur in Form von Patronen ausgegeben werden.
2. Gefrorene Patronen müssen vor ihrer Verausgabung auf-
getaut werden, wobei lauwarmes Wasser zu benutzen ist, das mit
den Patronen nicht in Berührung kommen darf. Thermaphore
oder ähnliche Apparate dürfen gleichfalls zum Auftauen verwendet
werden, sofern die Temperatur in denselben nicht über 500 C. steigt.
3. In keinem Falle dürfen Patronen an die Flamme eines
Lichtes, in die Nähe von offenem Feuer, von Oefen oder Herden,
von Dampfkesseln oder Dampfheizungen oder überhaupt an Stellen
gebracht werden, die wärmer sind als die Hand verträgt. Das
Tragen der Sprengpatronen am Körper ist verboten.
§ 121.
1. Die Ausgabe darf nur an die mit der Schießarbeit be-
trauten Personen (§ 123) erfolgen, die dem Ausgebenden bekannt
sein müssen.
2. Die Empfänger haben die Sprengstoffe getrennt von den
Zündmitteln in eiuem mit Nummer und Trageriemen versehenen,
verschlossenen Behälter mitzuführen.
3. Schwarzpulver, Sprengsalpeter und ähnliche Sprengstoffe
dürfen nur in metallenen Behältern, jedoch nicht in eisernen, und
nicht mit brisanten Sprengstoffen in demselben Behälter mit-
geführt werden.
Land.-Verord. Band XXIII. 14