Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 107 — 
2. Die Sprengstoffe sind dabei in ihrem Behälter (6 121 
Abs. 2) zu belassen. 
3. Die Schießkiste ist, solange sich Sprengstoffe oder Zünd- 
mittel darin befinden, zuverlässig verschlossen zu halten. Sind die 
Schießrsten leer, so sind sie offen zu lassen. 
4. Das Zusammenstellen mehrerer Schießkisten ist verboten. 
5. Eine Schießkiste darf nicht mehr als 15 kg Sprengstoff 
enthalten. 
8 126. 
1. Schwarzpulver, Sprengsalpeter und ähnliche Sprengstoffe 
dürfen nicht mit brisanten Sprengstoffen zusammen in derselben 
Schießkiste aufbewahrt werden; für Zündmittel ist eine besondere 
Abteilung vorzusehen. « 
2. Es ist verboten, andere Gegenstände (Bohrgezähe, Schieß- 
geräte usw.) in der Schießkiste unterzubringen. 
Die Abteilungssteiger haben sich regelmäßig, aber mindestens 
wöchaulen einmal von dem vorschriftsmäßigen Zustand und In- 
halt der Schießkisten zu überzeugen. 
Laden und Besetzen der Bohrlöcher. 
§ 126. 
Das Laden der Sprengschüsse darf nur durch die mit der 
Schießarbeit betrauten Personen (§ 123) erfolgen. Das Besetzen 
und Wegtun darf ebenfalls nur durch diese Personen oder unter 
ihrer unmittelbaren Aufsicht erfolgen. 
§ 127. 
1. Das Schießen ohne Patronenhülsen ist untersagt, ausge- 
nommen bei Verwendung von komprimiertem Sprengsalpeter in 
Patronenform. 
2. Beim kombinierten Schießen darf Sprengsalpeter nur in 
komprimiertem Zustand benutzt werden. Hierbei ist die Verwendung 
von Zündhütchen oder Sprengkapseln untersagt. 
3. Zu den Sprengpulverpatronen, auch wenn sie nicht fertig 
von dem Fabrikanten bezogen werden, darf nur gut geleimtes 
Papier oder ein anderer nicht fortglimmender Stoff benutzt werden. 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.