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2. Die Sprengstoffe sind dabei in ihrem Behälter (6 121
Abs. 2) zu belassen.
3. Die Schießkiste ist, solange sich Sprengstoffe oder Zünd-
mittel darin befinden, zuverlässig verschlossen zu halten. Sind die
Schießrsten leer, so sind sie offen zu lassen.
4. Das Zusammenstellen mehrerer Schießkisten ist verboten.
5. Eine Schießkiste darf nicht mehr als 15 kg Sprengstoff
enthalten.
8 126.
1. Schwarzpulver, Sprengsalpeter und ähnliche Sprengstoffe
dürfen nicht mit brisanten Sprengstoffen zusammen in derselben
Schießkiste aufbewahrt werden; für Zündmittel ist eine besondere
Abteilung vorzusehen. «
2. Es ist verboten, andere Gegenstände (Bohrgezähe, Schieß-
geräte usw.) in der Schießkiste unterzubringen.
Die Abteilungssteiger haben sich regelmäßig, aber mindestens
wöchaulen einmal von dem vorschriftsmäßigen Zustand und In-
halt der Schießkisten zu überzeugen.
Laden und Besetzen der Bohrlöcher.
§ 126.
Das Laden der Sprengschüsse darf nur durch die mit der
Schießarbeit betrauten Personen (§ 123) erfolgen. Das Besetzen
und Wegtun darf ebenfalls nur durch diese Personen oder unter
ihrer unmittelbaren Aufsicht erfolgen.
§ 127.
1. Das Schießen ohne Patronenhülsen ist untersagt, ausge-
nommen bei Verwendung von komprimiertem Sprengsalpeter in
Patronenform.
2. Beim kombinierten Schießen darf Sprengsalpeter nur in
komprimiertem Zustand benutzt werden. Hierbei ist die Verwendung
von Zündhütchen oder Sprengkapseln untersagt.
3. Zu den Sprengpulverpatronen, auch wenn sie nicht fertig
von dem Fabrikanten bezogen werden, darf nur gut geleimtes
Papier oder ein anderer nicht fortglimmender Stoff benutzt werden.
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