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nicht bloß vorübergehend beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit
6 Stunden täglich nicht überschreiten.
2. Als gewöhnliche Temperatur gilt die Temperatur, welche
der etriebspunkt bei regelmäßiger Belegung und Bewetterung hat.
3. Für die Salzbergwerke gilt an Stelle der Vorschrift des
Abs. 1 die Vorschrift des § 280.
Beaussichtigung.
§ 170.
1. Solange Bergleute unter Tage beschäftigt sind, müssen Auf-
sichtspersonen in genügender Zahl auf der Grube anwesend oder
leicht erreichbar sein.
2. Alle belegten Arbeitspunkte müssen in jeder Schicht von
dem Abteilungssteiger oder dessen Stellvertreter befahren werden.
3. Vereinzelt liegende Arbeitspunkte, die nur mit einem Manne
belegt sind, und gefährliche Arbeitspunkte müssen mindestens zwei-
mal in der Schicht befahren werden.
§ 171.
« Auf jedem im Betriebe befindlichen Bergwerke müssen Ein—
richtungen bestehen, welche es ermöglichen, die in der Grube be—
findliche Mannschaft nach Zahl und Person jederzeit genau zu
ermitteln.
Mannschaftskauen.
§ 172.
1. Auf jeder Bergwerksanlage, auf der Bergleute regelmäßig
ein= und ausfahren, muß ein der Stärke der Belegschaft entsprechen-
der Raum (Kaue) vorhanden sein, in dem die Arbeiter sich um-
kleiden und aufhalten können. Der Raum muß reinlich, gut ge-
lüftet und der Witterung gemäß geheizt sein.
2. Arbeitet mehr als ½ der Belegschaft einer Schicht unter
Tage in einer gewöhnlichen Temperatur (§ 169 Abs. 2) von mehr
als — 280 C., so muß der Umkleideraum mit dem Schacht durch
einen bedeckten Gang verbunden sein, sofern nicht die-Werksver-