Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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nicht bloß vorübergehend beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit 
6 Stunden täglich nicht überschreiten. 
2. Als gewöhnliche Temperatur gilt die Temperatur, welche 
der etriebspunkt bei regelmäßiger Belegung und Bewetterung hat. 
3. Für die Salzbergwerke gilt an Stelle der Vorschrift des 
Abs. 1 die Vorschrift des § 280. 
Beaussichtigung. 
§ 170. 
1. Solange Bergleute unter Tage beschäftigt sind, müssen Auf- 
sichtspersonen in genügender Zahl auf der Grube anwesend oder 
leicht erreichbar sein. 
2. Alle belegten Arbeitspunkte müssen in jeder Schicht von 
dem Abteilungssteiger oder dessen Stellvertreter befahren werden. 
3. Vereinzelt liegende Arbeitspunkte, die nur mit einem Manne 
belegt sind, und gefährliche Arbeitspunkte müssen mindestens zwei- 
mal in der Schicht befahren werden. 
§ 171. 
« Auf jedem im Betriebe befindlichen Bergwerke müssen Ein— 
richtungen bestehen, welche es ermöglichen, die in der Grube be— 
findliche Mannschaft nach Zahl und Person jederzeit genau zu 
ermitteln. 
Mannschaftskauen. 
§ 172. 
1. Auf jeder Bergwerksanlage, auf der Bergleute regelmäßig 
ein= und ausfahren, muß ein der Stärke der Belegschaft entsprechen- 
der Raum (Kaue) vorhanden sein, in dem die Arbeiter sich um- 
kleiden und aufhalten können. Der Raum muß reinlich, gut ge- 
lüftet und der Witterung gemäß geheizt sein. 
2. Arbeitet mehr als ½ der Belegschaft einer Schicht unter 
Tage in einer gewöhnlichen Temperatur (§ 169 Abs. 2) von mehr 
als — 280 C., so muß der Umkleideraum mit dem Schacht durch 
einen bedeckten Gang verbunden sein, sofern nicht die-Werksver-
	        
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