Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Erste Hilfeleistungen bei Unfällen. 
§ 177. 
1. Auf jeder selbständigen Schachtanlage müssen mindestens 
zwei Apparate vorhanden oder leicht erreichbar sein, die den Aufent- 
halt in Stickwettern oder Brandgasen ermöglichen. 
2. Der Betriebsführer hat dafür zu sorgen, daß diese Apparate 
sich stets in gebrauchsfertigem Zustand befinden und daß eine ge- 
nügende Zahl von Aufsichtspersonen und Arbeitern durch regel- 
mäßige Uebungen mit ihrer Handhabung vertraut ist. 
Jür Bergwerksbetriebe mit weniger als 100 Mann unter- 
irdischer Belegschaft darf der Revierbeamte Ausnahmen von den 
Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen. 
§ 178. 
Auf jedem Bergwerk müssen tragbare oder fahrbare Ein- 
richtungen zur Beförderung von Kranken sowie Verbandzeug vor- 
handen und eine oder mehrere Personen in der ersten Hilfeleistung 
bei Verletzungen geübt sein. 
g 178. 
1. Auf Bergwerksanlagen mit mehr als 100 Mann Belegschaft 
muß über Tage ein zur Behandlung von Verletzten und Erkrankten 
geeignetes, mit seiner Einrichtung stets sauber zu haltendes Zimmer 
vorhanden sein, das zu anderen Zwecken nicht benutzt werden darf. 
2. Dieses Zimmer muß sich heizen und lüften lassen und mit 
einer guten Beleuchtungseinrichtung, einem Verbandtische oder einem 
zum Verbinden geeigneten Bett sowie mit einem verschließbaren 
Schrank mit dem notwendigen Verbandzeuge versehen sein. 
XIV. Markscheidewesen. 
8 180. 
Die regelmäßige Nachtragung der beiden Exemplare des 
Grubenbildes (§ 162 des Berggesetzes) muß bei jedem betriebenen 
Bergwerk mindestens halbjährlich erfolgen. 
Land.-Verord. Band XXIII. 16
	        
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