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8 181.
Bei der Einstellung des Betriebes einer Grube muß das
Grubenbtld vollständig nachgetragen werden. Ebenso siud alle
einzelnen unterirdischen Baue markscheiderisch aufzunehmen, bevor
sie unfahrbar werden.
#182.
Unabhängig von den Nachtragungsfristen (§ 180) sind außer-
dem auf das Grubenbild aufzutragen:
a) Gebände, Wasserbehälter, Wasserläufe, Eisenbahnen, Land-
straßen, Wege usw., deren Beschädigung eine Verletzung
bergpolizeilich zu schützender Interessen darstellen würde;
b) Gegenstände, durch welche der Bergbaubetrieb gefährdet
werden kann, insbesondere Aufbewahrungsräume für
Sprengstoffe über und unter Tage;
c) die Markscheiden und die Grenzen der Sicherheitspfeiler;
c) bei ihrer Einstellung, die ins frische Feld getriebenen
Untersuchungs= und Ausrichtungsstrecken, sowie horizontale
und sonstige Untersuchungsbohrungen.
183.
1. Treten die Fälle der §§ 181 und 182 ein, so hat der Be-
kihesührer hiervon dem Martkscheider rechtzeitig Mitteilung zu
machen.
2. Dem Markscheider darf nichts, was auf dem Grubenriß zur
Darstellung gelangen muß, verheimlicht werden. Baue, welche für
die Messungen nicht mehr zugänglich sind, müssen nach den An-
gaben der Betriebsführer möglichst genau verzeichnet werden. Wenn
hierüber zuverlässige Angaben nicht mehr zu machen sind, so muß
dies auf den Grubenbildern an geeigneter Stelle vermerkt werden.
g 184.
Der Revierbeamte ist befugt, im bergpolizeilichen Interesse die
sofortige Nachtragung des Grubenbildes im einzelnen Falle anzu-
ordnen.