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g 185.
Das unbefugte Verrücken und Beseitigen sowie das Beschädigen
von Markscheiderzeichen und Festpunkten unter und über Tage ist
verboten.
8 186.
Wenn der Markscheider Verstöße gegen gesetzliche oder polizei-
liche Vorschriften, die das Markscheiderwesen betreffen, wahrnimmt,
so ist er verflichtet, dem zuständigen Revierbeamten und dem Be-
triebsführer davon alsbald schriftlich Mitteilung zu machen.
187.
Das Grubenbild darf nur zum Zwecke der Nachtragung und
zwar nicht länger als 14 Tage von den gesetzlich vorgeschriebenen
Aufbewahrungsstellen entfernt werden.
XV, Berschiedenes.
188.
Alle dem Betriebe dienenden Anlagen und Einrichtungen müssen
dauernd in sicherem und brauchbarem Zustande erhalten werden.
g 189.
Niemand darf die zur Sicherheit der Baue, zur Sicherheit des
Lebens und der Gesundheit der Arbeiter sowie zum Schutze der
Oberfläche, insbesondere die zur Förderung, Fahrung, Bewetterung,
Beleuchtung und Wasserhaltung getroffenen Eiurichtungen beschädigen
oder unbefugter Weise in Gang setzen oder sonstwie benutzen, ab—
ändern, beseitigen oder unbrauchbar machen.
8 100.
Jeder Arbeiter und Betriebsbeamte, der eine drohende Gefahr
für Personen oder für das Bergwerk bemerkt, ist verpflichtet, hier-
von unverzüglich die gefährdeten Personen in Kenntnis zu setzen
und der nächsterreichbaren Aufsichtsperson Anzeige zu machen.
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