Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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g 185. 
Das unbefugte Verrücken und Beseitigen sowie das Beschädigen 
von Markscheiderzeichen und Festpunkten unter und über Tage ist 
verboten. 
8 186. 
Wenn der Markscheider Verstöße gegen gesetzliche oder polizei- 
liche Vorschriften, die das Markscheiderwesen betreffen, wahrnimmt, 
so ist er verflichtet, dem zuständigen Revierbeamten und dem Be- 
triebsführer davon alsbald schriftlich Mitteilung zu machen. 
187. 
Das Grubenbild darf nur zum Zwecke der Nachtragung und 
zwar nicht länger als 14 Tage von den gesetzlich vorgeschriebenen 
Aufbewahrungsstellen entfernt werden. 
XV, Berschiedenes. 
188. 
Alle dem Betriebe dienenden Anlagen und Einrichtungen müssen 
dauernd in sicherem und brauchbarem Zustande erhalten werden. 
g 189. 
Niemand darf die zur Sicherheit der Baue, zur Sicherheit des 
Lebens und der Gesundheit der Arbeiter sowie zum Schutze der 
Oberfläche, insbesondere die zur Förderung, Fahrung, Bewetterung, 
Beleuchtung und Wasserhaltung getroffenen Eiurichtungen beschädigen 
oder unbefugter Weise in Gang setzen oder sonstwie benutzen, ab— 
ändern, beseitigen oder unbrauchbar machen. 
8 100. 
Jeder Arbeiter und Betriebsbeamte, der eine drohende Gefahr 
für Personen oder für das Bergwerk bemerkt, ist verpflichtet, hier- 
von unverzüglich die gefährdeten Personen in Kenntnis zu setzen 
und der nächsterreichbaren Aufsichtsperson Anzeige zu machen. 
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