Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

§ 191. 
Der Betriebsführer ist verpflichtet, von Schlagwetter= und 
Kohlenstaubexplosionen, Gasausbrüchen, Verschüttungen, Bränden 
über und unter Tage, Haldenbränden, Wasserdurchbrüchen und 
größeren Störungen in der Förderung, Fahrung, Bewetterung und 
Wasserhaltung, es mögen durch solche Ereignisse Verletzungen von 
Menschen herbeigeführt sein oder nicht, dem Revierbeamten unver- 
züglich Auzeige zu machen. 
§ 192. 
Für die Erfüllung der in dieser Bergpolizeiverorduung einzelnen 
Aufsichtspersonen auferlegten Pflichten sind für den Fall der Be- 
hinderung derselben diejenigen Aufsichtspersonen verantwortlich, 
welche als deren Vertreter bestellt und als solche vom Revierbeamten 
anerkannt sind. 
§ 193. 
Neben den vorstehenden allgemeinen Vorschriften (88 1—192) 
und den Schlußbestimmungen (88 284 bis 288) gelten folgende 
Sondervorschriften: 
für Steinkohlenbergwerke die §§ 194—232, 
für Braunkohlenbergwerke die 88 233—256, 
für Salzbergwerke die §5§ 257—283. 
B. Sondervorschriften für Steinkohlenbergwerke. 
I. Grubenausbaue. 
§ 194. 
1. Auf Steinkohlenbergwerken ist die Art des Ausbaus unter 
Festsetzung des größten Abstandes der Türstöcke, Stempel, Unterzüge, 
Spreizen usw. von dem Betriebsführer für die einzelnen Flöze oder 
Bauabteilungen vorzuschreiben. Dabei sind die Betriebsbeamten 
und Arbeiter anzuweisen, nötigenfalls den vorgeschriebenen Abstand 
zu verringern.
	        
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