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IV. Sicherung gegen Schlagwetter- und Kohlenstaubentzündung.
8 188.
1. Das Oberbergamt (ck. 8 1) bestimmt, ob Steinkohlenberg-
werke oder Teile von solchen als Schlagwettergruben anzu-
sehen sind.
2. Für Schlagwettergruben gelten die Vorschriften der
§§ 199—228.
1. Bewetterung.
§ 199.
Ein= und derselbe Schacht darf, abgesehen von der Zeit des
Abteufens und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, nicht zum
Ein= und Ausziehen der Wetter benntzt werden.
Wettermenge.
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1. Die Menge der jeder einzelnen Wetterabteilung (8 202)
zuzuführenden Wetter muß mindestens 2 chm in der Minute auf
den Kopf der größten unterirdischen Belegschaft einer Schicht
betragen.
2. Genügt diese Wettermenge nicht, um den Kohlenwasserstoff-
gehalt des aus einer Wetterabteilung ausziehenden Teilstromes
dauernd unter 1,5 % zu erhalten, so ist sie entsprechend zu erhöhen
oder es ist der Betrieb entsprechend einzuschränken.
3. Die hiernach zur Bewetterung einer Wetterabteilung in der
am stärksten belegten Schicht erforderliche Wettermenge darf in
den schwächer oder nicht belegten Schichten nicht zugunsten anderer
Wetterabteilungen verkürzt werden.
Ventilatoren.
g 201.
1. Die ausschließliche Wetterversorgung durch natürlichen
Wetterzug ist verboten.