Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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2. Die zur Erzeugung des Wetterzuges bestimmten Ventilatoren 
sind in solcher Stärke zu beschaffen, daß die vorgeschriebene Mindest— 
wettermenge jederzeit und sofort um 25 verstärkt werden kann. 
3. Die Haupt-Ventilatoͤren müssen mit selbstschreibenden Ein- 
richtungen versehen sein, welche die erzeugte Depression und außer- 
dem die Geschwindigkeit oder die Menge der angesangten Wetter 
fortlaufend und zuverlässig angeben. Sie müssen selbsttätige 
Schmiervorrichtungen haben, so daß Schmierpausen vermieden 
werden. 
4. Die Diagramme sind mit Datum zu versehen und mindestens 
drei Monate lang aufzubewahren. 
Wetterabteilungen. 
§ 202. 
1. Die Bewetterung einer jeden Grube ist so einzurichten, daß 
möglichst viele selbständige Abteilungen mit gesonderten Wetter- 
strömen geschaffen werden; diese sind derartig von einander zu 
trennen, daß das Ueberströmen von Wettern aus einer Abteilung 
in die andere ausgeschlossen ist. (Wetterabteilungen). 
2. In einer und derselben Wetterabteilung dürfen, sofern nicht 
beschränkende oder erweiternde Bestimmungen getroffen werden, 
nicht mehr als 60 Arbeiter gleichzeitig beschäftigt werden. 
Bewetterung der Arbeitspunkte. 
§ 203. 
1. Wetterströme, die die ins frische Feld gehenden Aus= und 
Vorrichtungsarbeiten bestrichen haben, dürfen auf dem Wege zur 
Wettersohle oder zum ausziehenden Wetterschachte keine belegten 
Abbaubetriebe berühren. 
2. Bevor in einer Bauabteilung der Durchschlag mit der 
oberen Sohle erreicht und die Abführung des Wetterstromes dahin 
gesichert ist, dürfen in ihr weder Abbaustrecken aufgefahren noch 
darf Abbau geführt werden. 
3. Aunsnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 und 2 be- 
dürfen der Genehmigung des Revierbeamten.
	        
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