— 127 —
2. Die zur Erzeugung des Wetterzuges bestimmten Ventilatoren
sind in solcher Stärke zu beschaffen, daß die vorgeschriebene Mindest—
wettermenge jederzeit und sofort um 25 verstärkt werden kann.
3. Die Haupt-Ventilatoͤren müssen mit selbstschreibenden Ein-
richtungen versehen sein, welche die erzeugte Depression und außer-
dem die Geschwindigkeit oder die Menge der angesangten Wetter
fortlaufend und zuverlässig angeben. Sie müssen selbsttätige
Schmiervorrichtungen haben, so daß Schmierpausen vermieden
werden.
4. Die Diagramme sind mit Datum zu versehen und mindestens
drei Monate lang aufzubewahren.
Wetterabteilungen.
§ 202.
1. Die Bewetterung einer jeden Grube ist so einzurichten, daß
möglichst viele selbständige Abteilungen mit gesonderten Wetter-
strömen geschaffen werden; diese sind derartig von einander zu
trennen, daß das Ueberströmen von Wettern aus einer Abteilung
in die andere ausgeschlossen ist. (Wetterabteilungen).
2. In einer und derselben Wetterabteilung dürfen, sofern nicht
beschränkende oder erweiternde Bestimmungen getroffen werden,
nicht mehr als 60 Arbeiter gleichzeitig beschäftigt werden.
Bewetterung der Arbeitspunkte.
§ 203.
1. Wetterströme, die die ins frische Feld gehenden Aus= und
Vorrichtungsarbeiten bestrichen haben, dürfen auf dem Wege zur
Wettersohle oder zum ausziehenden Wetterschachte keine belegten
Abbaubetriebe berühren.
2. Bevor in einer Bauabteilung der Durchschlag mit der
oberen Sohle erreicht und die Abführung des Wetterstromes dahin
gesichert ist, dürfen in ihr weder Abbaustrecken aufgefahren noch
darf Abbau geführt werden.
3. Aunsnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 und 2 be-
dürfen der Genehmigung des Revierbeamten.