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3. Die Bewetterung eines Abbaustoßes lediglich der Diffusion
zu überlassen, ist verboten.
Sonderbewetterung.
§ 207.
Können Betriebspunkte nicht wirksam oder nicht ohne Nachteil
für die übrige Wetterführung unter Anwendung der in § 206 an-
gegebenen Mittel bewettert werden, so muß ihre Versorgung mit
frischen Wettern durch zweckentsprechende Einschaltung besonderer
Ventilatoren oder Strahlapparate (Sonderbewetterung) erfolgen.
Die angewandten Ventilationsmittel müssen, abgesehen von den zur
Instandhaltung erforderlichen Stillständen, fortdauernd und zwar
auch während der Zeit, wo die betreffenden Betriebspunkte nicht
belegt sind, im Betriebe erhalten werden und so leistungsfähig sein,
daß Ansammlungen von Grubengas mit Sicherheit vermieden werden.
§ 208.
1. Handventilatoren dürfen nur auf Anweisung des Betriebs-
führers und nur vorübergehend benntzt werden.
2. Zum Drehen sind kräftige und zuverlässige, an dem Ge-
dinge der Kameradschaft in keiner Weise beteiligte Arbeiter zu ver-
wenden, die sich beim Schichtwechsel vor der Arbeit ablösen.
Abgeworfene Wetterstrecken.
§ 209.
Alle Wetterstrecken und Wetterüberhauen, welche für die
Wetterführung entbehrlich geworden sind, müssen in dauerhafter
Weise wetterdicht abgesperrt werden, und zwar die Ueberhauen am
unteren Ende.
Ueberwachung der Bewetterung.
8 210.
1. Zur Ueberwachung der gesamten Wetterverhältnisse sind be—
sondere Wettersteiger anzustellen, deren Obliegenheiten und Befug-
nisse gegenüber dem Betriebsführer einerseits, den Abteilungssteigern
Land.-Verord. Band XXIII.