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2. Das offene Licht ist nur in Stand- oder Hängelampen
(5 86 und 88) zulässig.
3. Tragbare elektrische Lampen dürfen benutzt werden, sofern
sie wettersicher sind.
4. Ständige elektrische Beleuchtung (§ 227) ist zulässig in
Querschlägen, Hauptförderstrecken, Maschinenräumen, Pferdeställen
und Futtermagazinen, sofern sie im einziehenden Wetterstrome
liegen, ferner an allen Stellen, wo offenes Licht erlaubt ist (Abs. 1).
5. In allen anderen Fällen dürfen nur Sicherheitslampen
(6 82) verwendet werden.
§ 217.
1. Die Sicherheitslampen (§ 82) sind von der Grubenver-
waltung anzuschaffen, aufzubewahren und instand zu halten.
2. Jede Lampe muß mit einer auf den Namen des Arbeiters
eingeschriebenen Nummer versehen sein.
Die Abteilungssteiger haben auf den guten Zustand der
Sicherheitslampen fortgesetzt zu achten.
4. Sie sind verpflichtet, die Arbeiter im Gebrauche der Sicher-
heitslampe in Schlagwettern zu unterrichten.
Ausgabe der Lampen.
8 218.
1. Die Lampen sind den Arbeitern bei der Anfahrt gereinigt,
unbeschädigt . wohlverschlossen zu übergeben.
2. Für die Ausgabe, den Rückempfang und die Prüfung der
Sicherheitslampen sind zuverlässige Personen zu bestellen, die nur
tadellose Lampen ausgeben dürfen. Sie müssen jede zu ihrer
Kenntuis gelangte Oeffnung oder mutwillige Beschädigung der
Lampen dem Betriebsführer anzeigen.
Ersatzlampen.
g 219.
Ersatzlampen sind in ausreichender Zahl in jeder Steigerab-
teilung unter Tage vorrätig zu halten. Der Abteilungssteiger hat