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IV. Sicherung gegen Brandgefahr.
(Grubenbrand).
§ 237.
Auf der Grube muß Baumaterial bereit gehalten werden, so
daß damit im Falle eines Grubenbrandes die nötigen Dämme so-
sort hergestellt werden können.
§ 238.
Das Schlagen von Branddämmen sowie das Oeffnen von
Brandfeldern ist nur unter beständiger Leitung einer Aufsichtsperson
und unter Bereithaltung von Rettungsmannschaften gestattet.
V. Braunkohlenbrikettaulagen.
Entfernung der Arbeitsräume von
fremden Gebäuden ufw.
8 239.
Die eigentlichen Arbeitsräume (Trocken-, Preß-, Kühl-, Sammel-
räume nebst den zugehörigen Betriebseinrichtungen), also die Räume
und Betriebsvorrichtungen, in denen sich Kohlenstaub entwickeln
oder aus denen Kohlenstaub austreten kann, müssen von fremden
Wohn= und Wirtschaftsgebäuden und den öffentlichen Wegen und
den Gleisen öffentlicher Eisenbahnen mindestens 50 m entfernt sein.
Bauart der Anlage.
8 240.
1. Die Betriebsgebäude sind aus Stein und Eisen herzustellen,
die Dächer feuersicher und möglichst leicht einzudecken.
2. Schließt sich das Kesselhaus oder das Naßdiensthaus un-
mittelbar an diejenigen Räume an, worin eine Entwicklung von
Kohlenstaub eintreten kann, so ist es von den letzteren durch eine Brand-
mauer zu trennen. Es ist zulässig, diese Brandmauer zwischen
Trockenraum und Naßdiensthaus nur bis zur Höhe des Kohlen=
aufgebebodens aufzuführen. Durch die Brandmauer geführte An-