— 140 —
Verhinderung von Kohlenstaubansammlungen.
g 242.
1. Alle Betriebsvorrichtungen, in welchen Kohle getrocknet oder
getrocknete Kohle angesammelt, fortbewegt oder weiter aufbereitet
wird (Trockenvorrichtungen, Elevatoren, Schnecken, Walzwerke,
Trommelsiebe, Sammelräume, Preßrümpfe, Kühlanlagen usw.)
sind derart einzurichten, daß der Austritt von Kohlenstaub ver—
hindert wird.
2. Alle Räume, in welchen eine Entwicklung von Kohlenstaub
stattfinden kann, sind mit Abzugsvorrichtungen, ihre Dächer mit
dichtschließenden, nach außen aufschlagenden Sicherheitsklappen zu
versehen.
3. Schwungrodgruben und andere Vertiefungen innerhalb
dieser Räume, sowie Mauervorsprüge, freiliegende Träger und
dergl. sind derart einzurichten, daß der in oder auf ihnen ab-
lagernde Kohlenstaub leicht entfernt werden kann.
4. Sämtliche Betriebsvorrichtungen, die zur Fortbewegung und
Aupbereitung getrockneter Kohle und zur Abführung des Kohlen=
staubes (Abs. 1) dienen, sowie die Umfassungen der Elevatoren
und Schnecken für getrocknete Kohle sind so herzustellen, daß tote
Winkel vermieden werden und ein dauerndes Liegenbleiben von
Kohle nicht eintreten kann.
5. Klappen und sonstige Vorrichtungen in den zur Abführung
des Kohlenstaubes dienenden Schloten, Kanälen und Rohren sind
derart einzurichten, daß sich Staub auf ihnen nicht absetzen kann,
und daß sie dem Luftdrucke einer Explosion möglichst geringen
Widerstand leisten.
6. Die Preßstempel sind zur Verhütung des Austretens von
Kohle abzudichten und in diesem Zustande zu erhalten.
7. Das die Zuführungswalzen der Preßrümpfe umschließende
Gehäuse ist so kräftig zu ventilieren, daß auch bei geöffneter Ver-
schlußklappe kein Staub in das Preßhaus entweicht.
8. Abfallrohre für Kohlen müssen mindestens 50% Neigung
haben, Staubabfallrohre aber mindestens 70.