Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 147 — 
2. Ebenso bleibt es dem Ministerium vorbehalten, Verstärkungen 
der Sicherheitspfeiler vorzuschreiben. 
Untersuchungsbohrlöcher unter Tage. 
§ 262. 
Untersuchungsbohrlöcher, die nicht auf ihre ganze Länge in 
festem Stein= oder Kalisalz stehen, sind sofort nach ihrer Einstellung 
ganz und bei größerer Tiefe bis auf eine Länge von mindestens 
50 m in Salz mit wasserabdichtenden Stoffen (Letten, Magnesia- 
zement usw.) sorgfältig auszufüllen. 
Vorbohren. 
§ 263. 
1. Bei Ortsbetrieben im frischen Felde muß durch Vorbohren 
der Gefahr eines plötzlichen Wasser= oder Gasdurchbruches vorge- 
beugt werden. 
2. Ergeben die ausgeführten Arbeiten Anzeichen dafür, daß die 
Gefahr eines Wasser= oder Gasdurchbruches besteht, so ist dem Re- 
vierbeamten sofort Anzeige zu erstatten. 
Abbau. 
g 264. 
1. Der Abbau in der Kalisalzlagerstätte darf nur in der Weise 
erfolgen, daß die abgebauten Räume versetzt werden. 
2. Der Versatz ist den Abbaustößen und Abbaufirsten dicht 
nachzuführen, sobald es die Fortsetzung des Betriebes gestattet. 
3. Die ausgeförderten Abbauörter müssen, abgesehen von be- 
sonderen, durch den Revierbeamten zu genehmigenden Ausnahme- 
fällen, längstens binnen 12 Monaten vollständig versetzt sein. 
§ 265. 
Das Betreten leerstehender Abbaufirsten ist Unbefugten verboten. 
Auslaugen der Lagerstätten. 
§ 266. 
Die Gewinnung von Kalisalzen durch planmäßiges Auslangen 
der Lagerstätte mittels Bohrlöchern oder Schächten ist untersagt. 
19“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.