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2. Ebenso bleibt es dem Ministerium vorbehalten, Verstärkungen
der Sicherheitspfeiler vorzuschreiben.
Untersuchungsbohrlöcher unter Tage.
§ 262.
Untersuchungsbohrlöcher, die nicht auf ihre ganze Länge in
festem Stein= oder Kalisalz stehen, sind sofort nach ihrer Einstellung
ganz und bei größerer Tiefe bis auf eine Länge von mindestens
50 m in Salz mit wasserabdichtenden Stoffen (Letten, Magnesia-
zement usw.) sorgfältig auszufüllen.
Vorbohren.
§ 263.
1. Bei Ortsbetrieben im frischen Felde muß durch Vorbohren
der Gefahr eines plötzlichen Wasser= oder Gasdurchbruches vorge-
beugt werden.
2. Ergeben die ausgeführten Arbeiten Anzeichen dafür, daß die
Gefahr eines Wasser= oder Gasdurchbruches besteht, so ist dem Re-
vierbeamten sofort Anzeige zu erstatten.
Abbau.
g 264.
1. Der Abbau in der Kalisalzlagerstätte darf nur in der Weise
erfolgen, daß die abgebauten Räume versetzt werden.
2. Der Versatz ist den Abbaustößen und Abbaufirsten dicht
nachzuführen, sobald es die Fortsetzung des Betriebes gestattet.
3. Die ausgeförderten Abbauörter müssen, abgesehen von be-
sonderen, durch den Revierbeamten zu genehmigenden Ausnahme-
fällen, längstens binnen 12 Monaten vollständig versetzt sein.
§ 265.
Das Betreten leerstehender Abbaufirsten ist Unbefugten verboten.
Auslaugen der Lagerstätten.
§ 266.
Die Gewinnung von Kalisalzen durch planmäßiges Auslangen
der Lagerstätte mittels Bohrlöchern oder Schächten ist untersagt.
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