Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Sicherung gegen Laugen- oder Wasserdurchbrüche 
durch Anbau einer Salzbank. 
g 267. 
Bei der Vorrichtung und beim Abbau der von einer regel— 
mäßigen, wassertragenden Salztondecke bedeckten Salzlagerstätte ist 
eine Bank festen Salzes von hinreichender Mächtigkeit gegen den 
Salzton anzubauen. 
Anzeigepflicht beim Auftreten von Wassern 
oder Laugen. 
§ 268. 
Der Betriebsführer ist verpflichtet, jedes Auftreten von Wassern 
und Laugen in den Grubenbauen dem Revierbeamten sofort an- 
zuzeigen. 
II. Bewetterung. 
Wettermenge. 
§ 269. 
In allen Aus= und Vorrichtungsarbeiten im frischen Felde 
müssen mindestens 3 chm frischer Wetter in der Minute auf den 
Kopf ihrer größten Belegung vor Ort gelangen. 
Hauptventilatoren. 
§ 270. 
1. Die ausschließliche Wetterversorgung durch natürlichen 
Wetterzug ist verboten. 
2. Die zur Erzeugung des Wetterzuges bestimmten Ventilatoren 
sind in solcher Stärke zu beschaffen, daß eine ausreichende Wetter- 
menge den Betriebspunkten zugeführt und diese Menge jederzeit 
und sofort um 25 % verstärkt werden kann. 
3. Die Hauptventilatoren müssen mit selbstschreibenden Ein- 
richtungen versehen sein, welche die erzeugte Depression und außer- 
dem die Geschwindigkeit oder die Menge der angesaugten Wetter
	        
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