Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 159 — 
Artikel VIl. 
Die Hafen= und Schiffahrtspolizei wird in den Liegestellen von 
den Schaumburg-Lippischen Behörden und Beamten gehandhabt; 
diese werden es sich angelegen sein lassen, auf die Anordnungen 
der Preußischen Kanal- und Schiffahrtspolizeibehörden insoweit 
Rücksicht zu nehmen, als es erforderlich ist, um der polizeilichen 
Tätigkeit die Einheitlichkeit zu wahren. 
Artikel VIII. 
Die Feststellung der Tarife für die Benutzung der Liegestellen 
mit allem Zubehör, insbesondere dem Privatanschlußgleise Wie- 
hagen-Stadthagen, erfolgt schaumburg-lippischerseits unter tunlichster 
Berücksichtigung der Wünsche der Preußischen Regierung. 
Artikel IX. 
Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 1. Januar 1912 rati- 
fiziert werden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll im 
Wege des Schriftwechsels erfolgen und damit der Vertrag in 
Kraft treten. 
Zur Beglaubigung ist dieser Vertrag doppelt ausgefertigt, von 
den beiderseitigen Bevollmächtigten unterschrieben und mit ihrem 
Siegel versehen werden. 
Berlin, den 1. März 1911. 
Bückeburg, den 13. März 1911. 
(gez.) Frhr. von Coels. (gez.) Kisker. (gez.) Sympher. 
(L. S.) (L. S). (L. S.) 
von Feilitzsch. (gez.) von Campe. 
) (L. S.) 
. 
(gez.) Biedenweg. (gez.) Frhr. 
(L. S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.