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Artikel VIl.
Die Hafen= und Schiffahrtspolizei wird in den Liegestellen von
den Schaumburg-Lippischen Behörden und Beamten gehandhabt;
diese werden es sich angelegen sein lassen, auf die Anordnungen
der Preußischen Kanal- und Schiffahrtspolizeibehörden insoweit
Rücksicht zu nehmen, als es erforderlich ist, um der polizeilichen
Tätigkeit die Einheitlichkeit zu wahren.
Artikel VIII.
Die Feststellung der Tarife für die Benutzung der Liegestellen
mit allem Zubehör, insbesondere dem Privatanschlußgleise Wie-
hagen-Stadthagen, erfolgt schaumburg-lippischerseits unter tunlichster
Berücksichtigung der Wünsche der Preußischen Regierung.
Artikel IX.
Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 1. Januar 1912 rati-
fiziert werden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll im
Wege des Schriftwechsels erfolgen und damit der Vertrag in
Kraft treten.
Zur Beglaubigung ist dieser Vertrag doppelt ausgefertigt, von
den beiderseitigen Bevollmächtigten unterschrieben und mit ihrem
Siegel versehen werden.
Berlin, den 1. März 1911.
Bückeburg, den 13. März 1911.
(gez.) Frhr. von Coels. (gez.) Kisker. (gez.) Sympher.
(L. S.) (L. S). (L. S.)
von Feilitzsch. (gez.) von Campe.
) (L. S.)
.
(gez.) Biedenweg. (gez.) Frhr.
(L. S.)