Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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g s. 
Die Räume, in welchen die Getränke hergestellt werden, müssen 
hell, gut gelüftet und sauber gehalten sein; die Apparate müssen 
so aufgestellt werden, daß sie von allen Seiten besichtigt werden 
können. Zu Zwecken, welche die Fabrikation der in diesen Vor- 
schriften genannten Getränke nachteilig beeinflussen können, dürfen 
die Ränme nicht benutzt werden. 
Die Flaschen, in denen kohlensaure Getränke abgegeben werden, 
müssen vor der Füllung gründlich gereinigt werden. Die Benutzung 
von an der Mündung beschädigten Flaschen und von Flaschen mit 
schadhafter Gummidichtung ist untersagt. 
86. 
Alle Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der Ge— 
tränke müssen genügend widerstandsfähig gebaut und erhalten 
werden. Die Festigkeit der Wandungen ist in sinngemäßer An— 
wendung nach den beim Bau von Dampffkesseln geltenden Grund- 
sätzen zu beurteilen. 
Apparate, deren Widerstandsfähigkeit nicht mehr genügend ist, 
dürfen nicht im Betrieb erhalten werden. 
87. 
Bei Verwendung von flüssiger Kohlensäure müssen die benutzten 
eisernen Kohlensäureflaschen den Anforderungen der Eisenbahnver- 
kehrsvorschriften für verflüssigte oder verdichtete Gase entsprechen. 
Zwischen jeder Flasche und den daran angeschlossenen Mischgefäßen 
ist ein Druckverminderungsventil oder ein Gasbehälter von mindestens 
100 Liter Rauminhalt einzuschalten. Letzterer ist mit Manometer 
und Sicherheitsventil zu versehen. Werden Druckverminderungs- 
ventile verwendet, so muß das Mischgefäß, wenn es über zwei 
Liter Inhalt hat, mit Manometer und Sicherheitsventil ausgerüstet 
sein. Werden mehrere Mischgefäße an dieselbe Kohlensäureleitung 
angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils in 
der gemeinschaftlichen Leitung vor den Mischgefäßen, wenn die freie 
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