— 174 —
Durchgangsöffnung des Sicherheitsventils dem Querschnitt der ge-
meinsamen Leitung entspricht.
Bei Verwendung von Selbstentwicklern für Kohlensäure, die
unter Druck stehen, muß das Entwickelungsgefäß mit Manometer
und Sicherheitsventil versehen sein. Die Manometer an den Gas-
behältern, Mischgefäßen und Entwicklern müssen einen Kontroll-
flansch zur Anbringung des amtlichen Kontrollmanometers und eine
deutliche Marke für den zulässigen höchsten Betriebsdruck des Appa-
rats auf dem Zifferblatte haben. Die Dichtung der Sicherheits-
ventile muß unter Ausschluß von Weichgummi bewirkt werden.
Ihre Belastung darf höchstens bis zu der Grenze erfolgen, daß sie
bei Ueberschreitung des zulässigen höchsten Betriebsdrucks des Appa-
rats anfangen abzublasen.
An den zur Herstellung der Getränke dienenden Apparaten
— bei Selbstentwicklern, die unter Druck stehen, am Entwickelungs-
gefäß und am Mischgefäße, bei Verwendung flüssiger Kohlensäure
am Mischgefäß —, ebenso an den Ausschankgefäßen ist eine In-
schrift anzubringen, die den zulässigen höchsten Betriebsdruck, den
Namen des Verfertigers, das Jahr der Herstellung, den Raumge-
halt und die Fabriknummer angibt. An den bei Inkrafttreten dieser
Vorschriften bereits aufgestellten Apparaten und Ausschankgefäßen
genügt, falls die anderen Angaben nicht mehr beizubringen sind,
die Angabe des zulässigen höchsten Betriebsdrucks und eine Be-
zeichnungsnummer. Die Inschrift muß auf einem mit dem Gefäße
fest verbundenen Metallschild oder sonst in deutlicher erhabener oder
vertiefter Schrift angebracht sein; an den unter Druck stehenden
Wänden der Gefäße darf jedoch vertiefte Schrift künftig nicht an-
gewendet werden.
Die Entwickelungs-, Misch= und Ausschankgefäße müssen so be-
schaffen sein, daß ihr Inneres besichtigt werden kann. Misch= und
Ausschankgefäße sind so einzurichten, daß die Entnahme von Proben
der in ihnen enthaltenen Getränke möglich ist, um festzustellen, ob
ihre Wandungen durch die kohlensäurehaltigen Getränke angegriffen
werden.