Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Erschelnt der Ankläger weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten in dem Ge- 
richtstage, so wird ohne weitere Verhandlung von dem Einzelrichter auf Verlust der An- 
klage erkannt. Erschein! er, so wird nach kurzem Vorträge der Anklage und der Vor- 
verhandlungen zur Aufnahme der Beweismitte. geschritten; Zeugen und Sachverständige 
werden abgehört; Urkunden, welche noch nicht in der Vorverhandlung vorgelegt wurden, 
werden nunmehr vorgelegt und der Angeklagte zur Erklärung darüber, wie Art. 373 
vorschreibt, aufgesordert. Darauf folgen die Ausführungen der Partelen und die Fäl- 
lung des Urtheiles durch den Einzelrichter. 
Ist der Angeklagte, weder selbst noch durch einen Vevollmächtigten erschienen, so 
geht die Verbandlung nichts desto weniger vor sich. Es trifft denselben aber der Nach- 
tbeil, daß ihm angetragene oder ihm zurückgeschobene Eide für verweigert, und von ihm 
dem Ankläger angekragene oder demselben zurückgeschobene Eide für geleisiet, und von 
ihm anzuerkennende Urkunden für anerkannt geachtet werden. 
Das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll soll die im Art. 262 
angegebenen Erfordernisse baben Der darin kürzlich angegebene Inhalt der Verneh- 
mungen der Zeugen und Sachverständigen soll den Anwesenden vorgelesen werden. 
Bei Versäumnissen des Gericht#tages durch die Parteien gelten die Vorschriften im 
Art 226. 
Im Allgemeinen sind hier die für das Verfahren vor den Einzelrichtern überhaupt 
aufgestellten Regeln namentlich auch über die Rechtsmiltel gegen deren Entscheidungen 
anzuwenden (Art. 345 bis 318). 
Der Einzelrichter ist befugt, sosort auf die Ankluge einen Gerichtslag zur Kaupt- 
verhandlung anzusetzen, die Parteten zu demselben unter den für den Termin zur Vor- 
verhandlung vorgeschriebenen Verwarnungen, und die Zeugen und Sachverständigen, wie 
Art. 374 geordnet ist, vorzuladen Wenn in diesem Falle der Richter eine Erhebung 
von Beweiomitteln für erforderlich hält, welche von dem Angeklagten, oder zur Replik 
von dem Ankläger, im Termine angegeben worden sind, so ist die Hauplverhandlung zu vertagen. 
Der Nichter hat das Recht, die Parkelen unter den geseylichen Verwarnungen zum 
persönlichen Erscheinen in der Vorverhandlung oder Hauptverhandlung zu laden. 
Art. 375. Hält der Einzelrichter nach dem Schlusse der Vorverhandlung (Att. 
373) dafür, daß die zu erkennende Strafe eine sechswöchentliche Gefängnißstrafe oder ver- 
bältnißmäßige Geldstrafe übersteigen würde, so sendet er die Akten an das Kreisgericht 
zur weiteren Erledigung der Sache ein. Gibt dieses die Sache an ihn zurück, well es 
nur eine geringere Strafe für gerechtfertigt hält, so hat sich der Einzelrichter der weiteren 
Erledigung wie Art. 374 bestimmt, zu unterziehen. 
Im enthegengesetzten Falle setzt das Krelsgerlcht, wenn es die Sache nicht wegen 
eines Ungehorsams der Parteien bei der Vorverhandlung zu einer solortigen, Euscheidung
	        
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