Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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abzustempeln. Der Stempel ist in den Bescheinigungen abzudrucken. 
Der für den Ort der Aufstellung zuständigen Polizeibehörde bleibt 
vorbehalten, die Apparate darauf zu prüfen, ob sie unverletzt sind. 
Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, die Prüfungen 
auf Gesundheitsunschädlichkeit und Betriebssicherheit der Apparate 
nach ihrem Ermessen von Zeit zu Zeit zu wiederholen. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die Prüfungsbe- 
scheinigungen aufzubewahren und sie den zur Aufsicht zuständigen 
Beamten und Sachverständigen auf Verlangen jederzeit an der Be- 
triebsstätte vorzulegen. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Si- 
phons und Glas. 
8 11. 
Die Betriebsunternehmer haben jede Aufstellung von Appa— 
raten und jede Außerbetriebsetzung der unter diese Vorschriften 
fallenden Anlagen der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. 
#12. 
Die Betriebsunternehmer und, wenn die Prüfung vor der In- 
betriebnahme der Apparate am Herstellungsort ausgeführt wird, die 
Hersteller haben nach Maßgabe der Anlage die Vorbereitungen zu 
den Prüfungen zu treffen und auch bei den Prüfungen die er- 
forderliche Hilfe zu leisten. 
* 13. 
Wer als Sachverständiger für die Prüfungen auf Widerstands- 
sähigkeit und für die chemischen Untersuchungen (8§ 10) anzuerkennen 
ist, bestimmt die zuständige Behörde. 
14. 
Ausnahmen von diesen Vorschriften können nur mit unserer 
Genehmigung von der zuständigen Polizeibehörde zugelassen werden.
	        
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