— 176 —
abzustempeln. Der Stempel ist in den Bescheinigungen abzudrucken.
Der für den Ort der Aufstellung zuständigen Polizeibehörde bleibt
vorbehalten, die Apparate darauf zu prüfen, ob sie unverletzt sind.
Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, die Prüfungen
auf Gesundheitsunschädlichkeit und Betriebssicherheit der Apparate
nach ihrem Ermessen von Zeit zu Zeit zu wiederholen.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die Prüfungsbe-
scheinigungen aufzubewahren und sie den zur Aufsicht zuständigen
Beamten und Sachverständigen auf Verlangen jederzeit an der Be-
triebsstätte vorzulegen.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Si-
phons und Glas.
8 11.
Die Betriebsunternehmer haben jede Aufstellung von Appa—
raten und jede Außerbetriebsetzung der unter diese Vorschriften
fallenden Anlagen der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
#12.
Die Betriebsunternehmer und, wenn die Prüfung vor der In-
betriebnahme der Apparate am Herstellungsort ausgeführt wird, die
Hersteller haben nach Maßgabe der Anlage die Vorbereitungen zu
den Prüfungen zu treffen und auch bei den Prüfungen die er-
forderliche Hilfe zu leisten.
* 13.
Wer als Sachverständiger für die Prüfungen auf Widerstands-
sähigkeit und für die chemischen Untersuchungen (8§ 10) anzuerkennen
ist, bestimmt die zuständige Behörde.
14.
Ausnahmen von diesen Vorschriften können nur mit unserer
Genehmigung von der zuständigen Polizeibehörde zugelassen werden.