Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8 15. 
Diese Vorschriften treten unter Aufhebung aller früheren, die 
gleichen Gegenstände regelnden Vorschriften für Neuanlagen sofort, 
im übrigen sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung #in Kraft. 
Bisher noch nicht geprüfte Apparate sind spätestens innerhalb sechs 
Monate nach der Veröffentlichung zu prüfen. 
8 16. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden 
mit Geldbuße bis zu 60 . und im Unvermögensfalle mit ent- 
sprechender Haft bestraft. 
Bückeburg, den 9. Dezember 1911. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 9. Degember 1911. 
Land.-Verord. Band XXIII. 23
	        
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