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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
——— 1912. 2.
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Viehseuchenpolizeiliche Anordnung,
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Viehseuchen
vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Bl. S. 519).
Vom 10. Januar 1912.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes vom 26.
Juni 1909 werden die vom Bundesrat zu diesem Gesetze be-
schlossenen Ausführungsvorschriften vom 25. Dezember 1911
(R.-G.-Bl. 1912 S. 3) auch für das Fürstentum Schaumburg-=
Lippe in Kraft gesetzt.
Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften des
Bundesrats zum Viehseuchengesetz werden, soweit in dem Gesetz
oder sonstigen Vorschriften nicht bereits Strafen vorgesehen sind,
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, eventuell Haft, bestraft.
Die Bekanntmachung vom 12. Juli 1885, betreffend Ab-
änderung des Gesetzes und der Instruktion zur Ausführung des
Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen
(Bd. 17 S. 114), wird aufgehoben.
Diese Viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt mit dem Vieh-
seuchengesetze vom 26. Juni 1909 und den Ausführungsvorschriften
vom 25. Dezember 1911 gleichzeitig in Kraft.
Bückeburg, den 10. Jannar 1912.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 13. Januar 1912. 24-