Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

4. 
Gesetz, 
betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei Heran- 
ziehung zu direkten Kommunalsteuern in verschiedenen Bundes- 
staaten des Deutschen Reichs. 
Vom 11. März 1911. 
Wir Stephan Albrecht Georg, von Gottes Gnaden Regierender 
Fürst zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalen= 
berg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei Heranziehung 
zu direkten Kommunalsteuern in Schaumburg-Lippe und einem 
anderen deutschen Bundesstaate ist Unser Ministerium ermächtigt, 
Vereinbarungen zu treffen und Anordnungen zu erlassen, durch 
welche die Steuerpflicht unter Wahrung des Grundsatzes der Gegen- 
seitigkeit auch abweichend von den in Schaumburg-Lippe geltenden 
Vorschriften geregelt wird. 
Für solche Gemeinden eines anderen deutschen Bundesstaates, 
in denen eine Sonderung von Staats= und Kommunalsteuern nicht 
stattfindet, kommt diese Bestimmung sinngemäß zur Anwendung. 
Gegeben Bückeburg, den 11. März 1911. 
(L. 8.) Georg. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 15. März 1911. 
Land.-Verord. Band XX III. 2
	        
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