Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

An Gebühren für Anfertigung von Katasterauszügen, 
— 213 — 
Artikel 5. 
Ab- 
schriften der Katasterbücher, Auszüge aus den Stückvermessungs- 
handrissen und Akten sind zu berechnen: 
1. für Anfertigung von Auszügen aus den Kataster- 
Als 
mutterrollen und Katasterveränderungslisten, 
a) für jede volle oder angefangene Seite unter 
Mitrechnung der Titelseite . 
b) für jede Artikelnummer über 1 in jedem Aus- 
zuge aus einer Katasterveränderungelise ein 
Zuschlag von 
für Abschriften der Schlußsummen der Mutter. 
rollenartikel eines Katasterbandes, 
a) eine allgemeine Gebühr von 
b) für jeden aufgeführten Artikel 
für die ganze oder geteilte Abschrift eines Flur. 
buches und Artikelverzeichnisses, 
a) eine allgemeine Gebühr von 
b) für jede vollen oder angefangenen 10 Ansätze 
des Flurbuchs und des Artikelverzeichnisses 
.für die ganze oder geteilte Abschrift einer Mutter- 
rolle mit Wiederholung, 
a) eine allgemeine Gebühr von 
b) für jede vollen oder angefangenen 10 Ansätze 
der Mutterrolle und der Wiederholung 
Artikel 6. 
Ansatz ist anzusehen: 
1 
0,40 
1 
50 A 
a) jede Artikelnummer mit Namen des Grundeigentümers, 
b) jede Parzelle mit den vorgeschriebenen Eintragungen, 
0 jeder Klassenabschnitt.
	        
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