Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 215 — 
6. wenn ausnahmsweise eine neue Grenze ohne örtliche 
Arbeiten in das Kataster übernommen werden konnte, so 
ist außer den Gebühren für den Kartenauszug für jede 
Arbeitsstunde eine Gebühr von 1,50 M zu entrichten. 
Die nach Ifoͤ. Nr. 4 dieses Artikels anzuwendenden Gebühren— 
sätze sind nach dem gemeinen Werte des Grund und Bodens zur 
Zeit der Vermessung, ausschließlich des Wertes für Gebäude, zu 
bestimmen. 
Als Besitzstücke gelten die durch Neuvermarkung und Ver- 
messung entstandenen Teile eines Grundstückes unter Ausschluß 
des Reststückes. Ist ein Grundstück ganz aufgeteilt, so zählen die 
neuen Teile sämtlich. 
Artikel 9. 
Für die Aufmessung von Hofstellen, die Kartierung und 
Flächenberechnung ist zu berechnen: 
1. für den Kartenauszug (Ergänzungskarte) die Gebühr nach 
Art. 1 bezw. 2, 
2. für die Eintragung von Messungszahlen in die Feld- 
bücher die Gebühr nach Art. 7, 
3. für jede getrennt liegende Hosfstelle einschließlich der Aus- 
lagen an Arbeitslohn 
a) bei Neubauten 4—20 -, je nach den mit der Ver- 
messung verbunden gewesenen Schwierigkeiten, 
b) bei einfachen Anbauten 3 -. 
Artikel 10. 
Für die Aufmessung von Kulturveränderungen, die Kartierung 
und Flächenberechnung ist zu berechnen: 
1. für den Kartenauszug (Ergänzungskarte) die Gebühr nach 
Art. 1 bezw. 2,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.