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6. wenn ausnahmsweise eine neue Grenze ohne örtliche
Arbeiten in das Kataster übernommen werden konnte, so
ist außer den Gebühren für den Kartenauszug für jede
Arbeitsstunde eine Gebühr von 1,50 M zu entrichten.
Die nach Ifoͤ. Nr. 4 dieses Artikels anzuwendenden Gebühren—
sätze sind nach dem gemeinen Werte des Grund und Bodens zur
Zeit der Vermessung, ausschließlich des Wertes für Gebäude, zu
bestimmen.
Als Besitzstücke gelten die durch Neuvermarkung und Ver-
messung entstandenen Teile eines Grundstückes unter Ausschluß
des Reststückes. Ist ein Grundstück ganz aufgeteilt, so zählen die
neuen Teile sämtlich.
Artikel 9.
Für die Aufmessung von Hofstellen, die Kartierung und
Flächenberechnung ist zu berechnen:
1. für den Kartenauszug (Ergänzungskarte) die Gebühr nach
Art. 1 bezw. 2,
2. für die Eintragung von Messungszahlen in die Feld-
bücher die Gebühr nach Art. 7,
3. für jede getrennt liegende Hosfstelle einschließlich der Aus-
lagen an Arbeitslohn
a) bei Neubauten 4—20 -, je nach den mit der Ver-
messung verbunden gewesenen Schwierigkeiten,
b) bei einfachen Anbauten 3 -.
Artikel 10.
Für die Aufmessung von Kulturveränderungen, die Kartierung
und Flächenberechnung ist zu berechnen:
1. für den Kartenauszug (Ergänzungskarte) die Gebühr nach
Art. 1 bezw. 2,