Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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2. für Eintragung von Messungszahlen in die Feldbücher 
die Gebühr nach Art. 7, 
3. für jedes Besitzstück einschließlich der Auslagen an Arbeits- 
lohn 3 M. 
Artikel 11. 
Bei Grenzwiederherstellungen, bei Wiederherstellung von 
Dreiecks- und Polygonpunkten ist zu berechnen: 
1. für den Kartenauszug und die erforderlichen Messungs- 
zahlen die Gebühr nach Art. 1 bezw. 7, 
2. für jeden Arbeitstag 24 M, 
3. Ersatz der baren Auslagen nach Art. 8 zu 3. 
Artikel 12. 
Wenn Grundeigentümer wegen angeblicher materieller Frr- 
tümer des Katasters eine örtliche Untersuchung und Berichtigung 
beantragen (cfr. Art. 13 des Ges. v. 20. 1. 85, XV 53), so fallen 
ihnen Kosten nicht zu, wenn sich ihre Angaben bestätigen. Stellt 
sich jedoch heraus, daß die behaupteten materiellen Irrtümer nicht 
vorhanden sind, so fallen ihnen die nach Art. 11 zu berechnenden 
Kosten zur Last. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 13. 
In den Gebühren sind die Reisekosten für die Vermessungs- 
beamten enthalten. 
Alle Kostenrechnungen sind auf volle 0,50 nach oben ab- 
zurunden. 
Artikel 14. 
Die Ermäßigung oder Erhöhung der nach den Tarif- 
sätzen berechneten Gebühren kann erfolgen, wenn sich letztere
	        
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