Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Der Beschluß ist den Eltern, dem gesetzlichen Vertreter, dem 
Schulvorstande und dem zur Unterbringung verpflichteten Kommunal= 
verbande (§ 3) zuzustellen. 
§ 9. 
Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Schulpflicht 
unterliegenden taubstummen und blinden Kinder, für deren Unter- 
richt nicht sonst in ausreichender Weise gesorgt wird, müssen vom 
Beginne der Schulpflicht an, in den Fällen des § 8 nach Eintritt 
der Rechtskraft des Beschlusses, durch den Kommunalverband in 
einer Blinden= oder Taubstummenanstalt oder an einem Orte 
untergebracht oder belassen werden, von welchem aus sie eine 
unterrichtliche Veranstaltung der bezeichneten Art besuchen können. 
Der Oberschulbehörde ist von der Unterbringung Kenntnis 
zu geben. 
Das Kind ist, soweit das möglich ist, in einer Anstalt seines 
Bekenntnisses unterzubringen. Wenn es nicht in der Anstalt wohnt, 
muß es tunlichst in einer Familie seines Bekenntnisses unter- 
gebracht werden. Dem Antrage der Eltern und des gesetzlichen 
Vertreters des Kindes auf anderweite Unterbringung ist tunlichst 
Folge zu geben. 
8 10. 
Zur Uberführung des Zöglings ist der gesetzliche Vertreter 
des Kindes verpflichtet. Erfolgt diese nicht binnen 4 Wochen nach 
Zustellung der Benachrichtigung, so ordnet die Oberschulbehörde 
die Uberführung an. 
8 11. 
Von der erfolgten Unterbringung hat der Kommunalverband 
den Schulvorstand und die Oberschulbehörde zu benachrichtigen. 
Gegen Eltern und den gesetzlichen Vertreter sowie gegen die- 
jenigen, denen die Obhut über das Kind anvertraut ist, sofern sie 
ein untergebrachtes Kind ohne Erlaubnis der Oberschulbehörde 
zurückholen oder zu dem Besuche des Unterrichts der Anstalt nicht
	        
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