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Der Beschluß ist den Eltern, dem gesetzlichen Vertreter, dem
Schulvorstande und dem zur Unterbringung verpflichteten Kommunal=
verbande (§ 3) zuzustellen.
§ 9.
Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Schulpflicht
unterliegenden taubstummen und blinden Kinder, für deren Unter-
richt nicht sonst in ausreichender Weise gesorgt wird, müssen vom
Beginne der Schulpflicht an, in den Fällen des § 8 nach Eintritt
der Rechtskraft des Beschlusses, durch den Kommunalverband in
einer Blinden= oder Taubstummenanstalt oder an einem Orte
untergebracht oder belassen werden, von welchem aus sie eine
unterrichtliche Veranstaltung der bezeichneten Art besuchen können.
Der Oberschulbehörde ist von der Unterbringung Kenntnis
zu geben.
Das Kind ist, soweit das möglich ist, in einer Anstalt seines
Bekenntnisses unterzubringen. Wenn es nicht in der Anstalt wohnt,
muß es tunlichst in einer Familie seines Bekenntnisses unter-
gebracht werden. Dem Antrage der Eltern und des gesetzlichen
Vertreters des Kindes auf anderweite Unterbringung ist tunlichst
Folge zu geben.
8 10.
Zur Uberführung des Zöglings ist der gesetzliche Vertreter
des Kindes verpflichtet. Erfolgt diese nicht binnen 4 Wochen nach
Zustellung der Benachrichtigung, so ordnet die Oberschulbehörde
die Uberführung an.
8 11.
Von der erfolgten Unterbringung hat der Kommunalverband
den Schulvorstand und die Oberschulbehörde zu benachrichtigen.
Gegen Eltern und den gesetzlichen Vertreter sowie gegen die-
jenigen, denen die Obhut über das Kind anvertraut ist, sofern sie
ein untergebrachtes Kind ohne Erlaubnis der Oberschulbehörde
zurückholen oder zu dem Besuche des Unterrichts der Anstalt nicht