Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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ausreichend anhalten, finden die über die Bestrafung der Schul- 
versäumnisse bei den öffentlichen Volksschulen bestehenden Vor- 
schriften entsprechende Anwendung. Die erkannten Strafen fließen 
in die Kasse des endgültig verpflichteten Verbandes (§ 14). 
8 12. 
Die Oberschulbehörde ist berechtigt, die Schulpflicht der 
blinden und taubstummen Kinder auszudehnen bis zu dem Jahres— 
schulschlusse, welcher bei den blinden Kindern auf die Vollendung 
des 17., bei den taubstummen Kindern auf die Vollendung des 
18. Lebensjahres folgt, wenn die Kinder das Lehrziel des Unter- 
richts noch nicht erreicht haben und nach Lage ihrer körperlichen 
und geistigen Entwicklung anzunehmen ist, daß sie es bei Fort- 
setzung des Unterrichts erreichen werden. 
E 13. 
Die Entlassung der blinden und taubstummen Kinder aus der 
Schule darf nur stattfiuden, wenn 
1. die Schulpflicht des Kindes nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des § 5 oder § 12 beendet ist, 
2. die Erreichung des Zweckes der Unterbringung in anderer 
Weise sichergestellt ist, 
3. aus anderen Gründen die Voraussetzungen für die zwangs- 
weise Unterbringung des Kindes nicht mehr vorliegen, 
4. aus besonderen Gründen die vorzeitige Entlassung gerecht- 
fertigt erscheint. 
Auch eine Zurückstellung des Kindes vom Schulbesuche 
längstens auf die Dauer eines Schuljahres kann ausgesprochen 
werden. 
Über die Entlassung und die Zurückstellung befindet der Schul- 
vorstand. Gegen dessen Entscheidung steht binnen 2 Wochen den 
Eltern und dem gesetzlichen Vertreter sowie dem Landesschul- 
inspektor die Beschwerde an Unser Ministerium zu.
	        
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