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III. Abschnitt.
W 14.
Die durch die Unterbringung, den Unterhalt, Unterricht und
die Erziehung entstehenden Kosten tragen zunächst die zur Unter-
bringung verpflichteten Kommunalverbände (8 3).
Die endgültige Tragung der Kosten regelt sich nach den Vor-
schriften des Unterstützungswohnsitzgesetzes; jedoch treten an Stelle
verpflichteter Ortsarmenverbände die Kommunalverbände des § 1.
8 15.
Die Kommunalverbände sind berechtigt, die Erstattung der
ihnen erwachsenen Kosten von dem Untergebrachten selbst oder von
dem auf Grund des Bürgerlichen Rechtes zu seinem Unterhalte
Verpflichteten zu fordern.
Dieselbe Berechtigung steht dem Landarmenverbande hinsicht-
lich der ihm zur Last fallenden Kosten zu.
Wird gegen den Erstattungsanspruch Widerspruch erhoben, so
beschließt darüber auf Antrag des Kommunalverbandes oder des
Landarmenverbandes die Deputation für das Heimatwesen.
Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges
endgültig. Der Rechtsweg ist nur innerhalb 4 Wochen seit Zu-
stellung des Beschlusses zulässig.
Unberührt bleiben durch die Vorschriften dieses Gesetzes die
Erstattungsansprüche an auswärtige Armenverbände.
g 16.
Können die Kosten nicht oder nur teilweise aus dem Ver—
mögen des Untergebrachten oder durch seine unterhaltspflichtigen
Angehörigen gezahlt werden, so ist Unser Ministerium ver—
pflichtet. die Hälfte der entstandenen Kosten (8 14), soweit sie nicht
anderweitig gedeckt sind, dem Kommunalverbande aus der Landes-
kasse zu ersetzen.