Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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IV. Abschnitt. 
817. 
Das Gesetz tritt am 1. April 1912 in Kraft. 
In den ersten fünf Jahren nach diesem Zeitpunkte können, 
wenn besondere Gründe vorliegen, Ausnahmen von der Schul— 
pflicht oder ihrer Dauer (88 4 und 5) von der Oberschulbehörde 
nachgelassen werden. 
Die am 1. April 1912 bereits beschulten blinden und taub- 
stummen Kinder unterliegen von diesem Tage ab der Schulpflicht, 
ohne daß es eines Beschlusses gemäß § 7 dieses Gesetzes bedarf. 
Gegeben Bückeburg, den 8. März 1912. 
(L. S.) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 16. März 1912. 
Land.-Verord. Band XXIII. 29
	        
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