Metadata: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Haspel und Kabelwinden. 
* 44. 
1. Haspelvorrichtungen über Schächten und Gesenken sind so 
einzurichten, daß die Fördergefäße ohne Gefahr für die damit be- 
schäftigten und für die im Gesenk befindlichen Arbeiter abgezogen 
und eingehängt werden können. 
2. Jeder Handhaspel muß mit Fängern und Vorstecknägeln 
oder einer anderen sicheren Sperrvorrichtung, jeder maschinell be- 
triebene Haspel mit einer sicher wirkenden Bremsvorrichtung ver- 
sehen sein. 
3. Die zum Aufwinden oder Herablassen schwerer Stücke be- 
nutzten Kabelwinden müssen mit einer zuverlässigen Bremse, zwei 
Sperrklinken und doppeltem Getriebeeingriff ausgerüstet setn. 
Fördermaschinen. 
g 46. 
1. An jeder Fördermaschine für Schächte von mehr als 20 m 
feigerer Teufe muß angebracht sein: 
a) ein vom Stande des Maschinenwärters aus zu bedienendes 
Absperrventil oder ein Stromausschalter, 
b) eine zuverlässige, unmittelbar auf jede Seiltrommel oder 
Treibscheibe wirkende Bremsvorrichtung, 
0 ein Teufenzeiger, 
d) eine Warnschelle, welche die Annäherung der Fördergefäße 
an die Hängebank rechtzeitig anzeigt. 
2. Ausnahmen von den Bestimmungen unter b, c und d kann 
der Revierbeamte gestatten. 
Besondere Einrichtungen beim Schachtabteufen. 
8 46. 
1. Beim Schachtabteufen sind Vorrichtungen zur Führung des 
Fördergefäßes vom Tage aus bis mindestens 50 m über der 
Schachtsohle anzubringen. 
2. Die Fördergefäße dürfen nur bis auf Handbreite unter den 
Rand gefüllt werden.
	        
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