Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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52. 
Gesetz, 
betreffend die Unterstellung der im Fürstentum wohnhaften Tierärzte 
unter die Tierärztekammer der Königlich Preußischen Provinz 
Hessen-Nassau. 
Vom 9. März 1912. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des Staatsvertrages vom 1. Dezember 
1911 unter Zustimmung des Landtages, was folgt: 
81. 
Die im Artikel 1 des Staatsvertrages vom 1. Dezember 1911 
aufgeführte Königlich Preußische Verordnung, betreffend die Ein- 
richtung einer Standesvertretung der Tierärzte, vom 2. April 1911, 
findet siungemäße Anwendung auch auf die im Fürstentum Schaum- 
burg-Lippe wohnhaften Tierärzte und zwar dergestalt, daß die 
innerhalb des Fürstentums wohnhaften Tierärzte allen Pflichten 
unterworfen werden, welche nach den im Artikel I des Staats- 
vertrages benannten Königlich Preußischen Rechtsvorschriften den 
innerhalb des Königreichs Preußen wohnhaften Tierärzten obliegen. 
§ 2. 
Zur Durchführung der im § 1 enthaltenen Bestimmungen wird 
das Gebiet des Fürstentums Schaumburg-Lippe der Tierärztekammer 
der Provinz Hessen-Nassau angeschlossen und zum Zwecke der 
Wahl von Mitgliedern der Tierärztekammer dem Regierungsbezirk 
Cassel angegliedert.
	        
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